Die Befristung einer Bürgschaft im Rahmen eines VOB/B-Vertrags ist überraschend und benachteiligt den Auftraggeber (vorliegend) zudem unangemessen. Damit ist eine solche Befristung als Allgemeine Geschäftsbedingung – AGB – unwirksam.
Die Befristung einer Bürgschaft im Rahmen eines VOB/B-Vertrags ist überraschend und benachteiligt den Auftraggeber (vorliegend) zudem unangemessen. Damit ist eine solche Befristung als Allgemeine Geschäftsbedingung – AGB – unwirksam.