Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher ist ein Bauvertrag i. S. v. § 650a BGB, sofern der Unternehmer nicht nur die Lieferung und Übereignung der Photovoltaikanlage mit Speicher schuldet, sondern auch deren Planung unter Berücksichtigung der individuellen örtlichen Verhältnisse und dann funktionstaugliche Montage. Es ist also Bauvertragsrecht anzuwenden. Im Sinne dieser „Spielregeln“ begründet eine abstrakte Brandgefahr eines NCA-Batteriespeichers nach Ansicht des LG Düsseldorf keinen Sachmangel, weil ein etwaiges Brandereignis die Verwirklichung eines allgemeinen Technologierisikos darstelle. Es sei – so das OLG Düsseldorf – allgemein bekannt, dass Lithium-Ionen-Batterien – wie aus vergleichbaren Ereignissen bei Mobiltelefonen und Elektroautos, über die medial berichtet wurde – ein gewisses Brandrisiko mit sich brächten.