Das Vorliegen eines Nachtragsangebots nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB setzt – über die Voraussetzungen der §§ 145 ff. BGB hinaus – voraus, dass der Besteller durch dieses in die Lage versetzt wird, die auf ihn im Fall einer Beauftragung zukommenden Zusatzkosten wenigstens annähernd abzuschätzen. Das Angebot muss zeitlich vor der Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB in hinreichend bestimmter Form vorliegen, da es der Unternehmer andernfalls in der Hand hätte, durch ein nachträgliches Angebot die Höhe seiner Abschlagszahlungen nach § 650c Abs. 3 BGB selbst festzulegen.

Worum ging es?

Ein Auftragnehmer machte im Rahmen eines VOB/B-Vertrags, der die Erkundung,  Sicherung und Verfüllung eines ehemaligen untertagigen Stollensystems einer Asphaltgrube zum Gegenstand hatte, eine Nachtragsleistung über ca. 450.000 Euro für die Entsorgung von Bohrwasser geltend, die vom Auftraggeber als Nebenleistung angesehen und nicht bezahlt wurde. Daraufhin beanspruchte der Auftragnehmer im Wege der Bauverfügung Zahlung von 80% der abgerechneten Vergütung gemäß § 650c Abs. 3 BGB (sog. 80 % – Regelung).

Ohne Erfolg!

Es fehlte – so das OLG Celle –  an einem im Sinne des § 650b Abs. 1 BGB vorausgesetzten Angebots als Grundlage für die 80 %-Regelung des § 650c Abs. 3 BGB. Der Auftragnehmer rechnete diese Leistung in den Abschlagsrechnungen anhand der Entsorgungskosten seines Nachunternehmers plus Zuschlag ab. In Bauprotokollen war nur allgemein festgehalten worden, dass wegen einer Änderung durch Umlaufspülung nicht im Leistungsverzeichnis enthaltene Leistungen einen Nachtrag begründen. Zwar ist § 650c Abs. 3 BGB grundsätzlich auch im VOB/B-Vertrag anwendbar. Für die Anwendbarkeit der dort statuierten 80 % – Regelung müssen aber auch dessen Voraussetzungen vorliegen, nämlich neben dem Änderungsbegehren des Auftraggebers auch ein Angebot des Auftragnehmers (beides vgl. § 650b Abs. 1 BGB) und dann die Anordnung des Auftraggebers (vgl. § 650b Abs. 2 BGB). Der Auftragnehmer hatte die strittige Leistung vorliegend in seinem Nachtrag nur angeboten “auf Nachweis zuzüglich der Zuschläge gemäß Urkalkulation“. Das genüge allerdings – so das OLG Celle – nicht den Anforderungen des § 650b BGB. Die Zwecke des Angebots nach § 650b Abs. 1 BGB erfordern konkrete Angaben für die geforderte Mehrvergütung. Nur so könne das Angebot Grundlage für die vom Gesetz vorgesehenen Verhandlungen sein und auch für die Bemessung der 80% (§ 650c Abs. 3 BGB). Ansonsten könnte der Auftragnehmer durch nachträgliche Angebote oder Unterlagen die Höhe seiner Abschlagszahlungen nach § 650c Abs. 3 BGB selbst festlegen. Auch ein Einheitspreis-Angebot bleibt möglich, sofern die Einheitspreise beziffert werden, z.B. durch ein Einheitspreis-Verzeichnis der Entsorgungsfirma.

 

Dieser Fall zeigt erneut, dass das BGB-Nachtragssystem auf Leistungsänderungen nach § 650b BGB zugeschnitten ist und nur unter Friktionen auf die Nachtragsregelungen der VOB/B angewandt werden können. Die vom OLG aufgestellten formellen Voraussetzungen für das Preisangebot nach § 650b BGB sind so, soweit ersichtlich, erstmals konkretisiert worden. Sie sind nachvollziehbar teleologisch begründet und von dem auch vom OLG nicht bejahten Prüfbarkeitserfordernis zu trennen. Gegen eine Anwendung des § 650c Abs. 3 BGB im vorliegenden Fall spricht auch, dass § 650c Abs. 3 BGB nur für Streitigkeiten über die Nachtragshöhe ausgerichtet ist, während es hier um die Berechtigung der Nachtragsposition dem Grunde nach ging.