BGH, Beschluss vom 15.01.2025 – VII ZR 181/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
1. Wer sich auf nachträgliche Änderung des in einem schriftlichen Vertrag niedergelegten Leistungssolls durch eine (mündliche) Abrede beruft, muss diese beweisen.
2. Einer Vertragsurkunde kommt grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu.
Was war passiert?
Ein Besteller beauftragte im Jahre 2006 einen Unternehmer damit, Altbaufenstern tischlermäßig zu überarbeiten. Etwa ein Jahr nach Vertragsschluss beauftragte der Besteller den Unternehmer im Zusammenhang desselben Bauvorhabens mit einer weiteren Leistung, und zwar mit Maler- und Lackiererarbeiten an den Altbaufenstern. Der Unternehmer führte die Maler- und Lackiererarbeiten ohne vorherige tischlermäßige Aufbereitung („malerfertige“ Vorbereitung) aus. Der Besteller rügte die Leistung als mangelhaft. Der Unternehmer eine Mangelbeseitigung jedoch ab mit der Begründung, nur die Maler- und Lackiererarbeiten geschuldet zu haben. Der Besteller habe, so der Unternehmer weiter, den Leistungsumfang nachträglich reduziert, indem er ihm auf seinen Einwand hin, die Tischlerarbeiten müssten vor den Malerarbeiten erfolgen, angewiesen habe, die Fenster direkt zu lackieren, damit alles für eine bevorstehende Besichtigung „schön“ sei. Der Besteller verklagte daraufhin den Unternehmer auf Vorschuss von Kosten für die Mängelbeseitigung.
Mit Erfolg!
Zunächst: Wer sich auf eine nachträgliche Änderung des Umfangs einer schriftlich vereinbarten Leistung durch eine mündliche Abrede berufen will, muss diese mündliche Abrede beweisen. U hätte die mündliche Vereinbarung mit B beweisen müssen, dass er die Tischlerarbeiten zur „malerfertigen“ Vorbereitung der Altbaufenster nicht mehr erbringen sollte. Dieser Nachweis ist U zur Überzeugung des KG nicht gelungen. Denn der Aussage des B, U solle die Fenster wegen einer bevorstehenden Besichtigung streichen, um einen guten optischen Eindruck zu erwecken, sei nicht zu entnehmen, dass U die Tischlerarbeiten nicht mehr vornehmen sollte.
Auch wenn die zeitliche Umkehr der Reihenfolge der Leistungen fachtechnisch nicht sinnvoll sei, sei der Äußerung des B keine Reduzierung des Leistungsumfangs auf die bloßen Malerarbeiten zu entnehmen. Maßgeblich bleibe der in den beiden Vertragsurkunden schriftlich fixierte Leistungsumfang. Danach schuldete U eindeutig sowohl Tischler- als auch Malerarbeiten. Den Vertragsurkunden komme daher die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu.