(BGH, Beschluss vom 20.11.2024 – VII ZR 65/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Haben im Rahmen eines Bauvorhabens zur Sanierung eines Einfamilienhauses mit Lage an einem  Hang sowohl der Objektplaner, der Tragwerksplaner als auch der mit der Baugrunduntersuchung beauftragte Gutachter jeweils fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen, die jeweils mitursächlich für die Beschädigung des Objekts nach einem Hangabrutsch war, ist in jedem Vertragsverhältnis gesondert zu beurteilen, ob dem Bauherren ein Mitverschulden Dritter zuzurechnen ist – so das OLG Naumburg.

Im Verhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Objektplaner sind dem Bauherrn die Pflichtverletzungen des Statikers und des Baugrundgutachters nicht zuzurechnen. Beide sind keine Erfüllungsgehilfen des Bauherrn gegenüber seinem Objektplaner.

Im Verhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Tragwerksplaner bzw. dem Baugrundgutachter muss sich der Bauherr grundsätzlich ein Verschulden des Objektplaners zurechnen lassen. Das ist durch die Bildung einer Haftungsquote zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Schadensermittlung muss sich der Bauherr diejenigen Kosten der endgültigen Hangsicherung als Sowieso-Kosten anrechnen lassen, die fiktiv bei rechtzeitiger und zutreffender Beratung und Aufklärung über die Notwendigkeit einer dauerhaften Sicherung der oberen Hangböschung im Rahmen des Bauvorhabens angefallen wären.