Nach – ordentlicher – Kündigung unterfallen auch nicht erbrachte Leistungen der Umsatzsteuer. Das hat das Kammergericht im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28.11.2024 – Rs. C-622/23 entschieden.
Nach – ordentlicher – Kündigung unterfallen auch nicht erbrachte Leistungen der Umsatzsteuer. Das hat das Kammergericht im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28.11.2024 – Rs. C-622/23 entschieden.