1. Eine Planung, die nur dem Stand der Technik entspricht und hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleibt, ist mangelhaft.
2. Schreibt die Baugenehmigung die Verwendung von nicht brennbarem Material vor, ist die Planung mangelhaft, wenn diese schwer entflammbares Material vorsieht.
3. Ein Abzug „neu für alt“ ist nicht gerechtfertigt, wenn der Besteller sich mit einem nicht funktionstüchtigen Werk begnügen muss und nach Eintritt der Funktionstauglichkeit die seither verstrichene Zeit darauf beruht, dass der Ingenieur seine Verpflichtung zum Schadensersatz abgestritten hat.
Worum ging es?
Ein Bauherr beauftragte einen Ingenieur in 2009 bei der Errichtung eines Büro- und Ladenkomplexes. Gegenstand der Beauftragung war die ausführungsreife Planung der Fassadentechnik und die Objektüberwachung. Die Baugenehmigung regelte, dass die Entwässerung der Fassade mit nicht brennbaren Stoffen herzustellen sei. Tatsächlich geplant und eingebaut wurden schwer entflammbare Rohre. Nach der Abnahme der Bauleistungen kam es zu einem Brand in den Entwässerungsrohren der Fassade. Die Behörde forderte den Bauherrn auf, die Rohre in der Fassade aus nicht brennbarem Material herzustellen. Der Bauherr ließ zunächst Lochbleche anbringen, die brandschutztechnisch zulässig sind. Die Vorgaben der Baugenehmigung wurden hierdurch aber nicht erfüllt. Ob die Behörde weitere Maßnahmen, wie den Austausch der Rohre verlangt, steht noch nicht fest. Der Bauherr verlangte jedenfalls die Kosten für die Ertüchtigung mittels Lochblechen sowie als Feststellung die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten durch eine Anordnung der Behörde zum Austausch.
Mit Erfolg!
Die Planung des Ingenieurs sei – so das OLG Stuttgart – im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB mangelhaft. Die Planung gewährleiste nicht die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit. Im Rahmen der Ausführungsplanung hatte der Ingenieur die Ergebnisse der Genehmigungsplanung und der Baugenehmigung in seine Planung zu integrieren. Der Ingenieur schuldete eine Fachplanung, auf deren Grundlage ein den anerkannten Regeln der Technik gemäßes (Bau-) Werk erstellt werden kann. Diesen Anforderungen wird nicht gerecht, wenn die Entwässerungsrohre nach der Planung nur aus schwer entflammbarem Material und nicht aus nicht brennbarem Material bestehen. Dies führte in der Folge zur von der Baugenehmigung abweichenden Ausführung. Der Einwand des Ingenieurs, die Planung/ Ausführung entspreche dem Stand der Technik, sei – so weiter das OLG Stuttgart – unerheblich. Geschuldet war die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Im Übrigen seien die Anforderungen der Baugenehmigung nicht eingehalten worden. Zwar führte auch die Anbringung der Lochbleche nur dazu, dass die Vorgaben nach der LBauO eingehalten werden, aber nicht dazu, dass die Baugenehmigung erfüllt werde. Diese Maßnahme erwies sich aber als (vernünftiges) Provisorium. Ein Abzug „neu für alt“ ist nicht gerechtfertigt. Zwar hat die Fassade bei ihrer Ertüchtigung gegebenenfalls die Hälfte der Lebensdauer erreicht. Die Dauer beruht auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung. Der Auftraggeber muss sich in dieser Zeit mit einem mangelhaften Werk begnügen und mit einem erhöhten Risiko im Brandfall leben. Es wäre nicht sachgerecht und gegen die Systematik des Mängelrechts, den Unternehmer zu begünstigen, der die Mängelbeseitigung verzögert. Dies gilt in gleichem Maße für den Ingenieur, der die Zahlung des Schadensersatzes verzögerte. Demgemäß seien – so letztendlich das OLG Stuttgart – die bereits angefallenen Kosten der Mängelbeseitigung (Lochbleche) und die gegebenenfalls noch anstehenden Kosten gemäß §§ 280, 634 Ziff. 4 BGB zu ersetzen.