Haben die Parteien eines Bauvertrags eine Vergütung nach Einheitspreisen vereinbart, ist die Höhe des Sicherungsanspruchs gem. § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB wenn möglich auf Grundlage der einvernehmlichen Prognose der Parteien über die Gesamthöhe der Vergütung zu bestimmen, die in einem Leistungsverzeichnis oder einem Kostenanschlag enthalten sein kann. Fehlt es an einer einvernehmlichen Prognose der Parteien über die Gesamthöhe der Vergütung, ist für die Höhe des Sicherheitsanspruchs gemäß § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB die Gesamtvergütungshöhe, die aus Sicht einer objektiven Partei auf Basis der Vereinbarung bei Vertragsschluss zu veranschlagen gewesen wäre, maßgeblich. Alternativ dazu kann der Unternehmer in einem solchen Fall die Sicherungshöhe gemäß § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB auch anhand der  bislang tatsächlich erbrachten Leistungen und wie diese preislich zu bewerten sind, darlegen.