Das sogenannte Baugrundrisiko trägt nicht stets der Auftraggeber. Das Risiko trägt auch nicht regelmäßig der Auftragnehmer/ Unternehmer. Wer das Baugrundrisiko trägt, ist im Einzelfall durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Alleine der Umstand, dass der Auftraggeber ein Baugrundgutachten stellt, führt jedenfalls dann nicht zu einer Risikoübernahme durch den Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer eine von den Empfehlungen des Baugrundgutachtens abweichende Art der Gründung vorschlägt und im Einvernehmen mit dem Auftraggeber ausführt. So das OLG München.