BGH, Beschluss vom 06.11.2024 – VII ZR 58/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Beruft sich ein Unternehmer darauf, dass er wegen Behinderung der Bauausführung den Fertigstellungstermin nicht habe einhalten können, genügt es nach Ansicht des OLG Düsseldorf zu seiner Entschuldigung nicht, wenn er zu (vermeintlichen) Störungen des Bauablaufs vorträgt. Denn nicht jede Störung wirkt sich zwangsläufig auf den Bauablauf aus. Deshalb – so das OLG Düsseldorf – bedarf es einer es einer bauablaufbezogenen Darstellung. Der Unternehmer muss darlegen, wie er den hypothetischen-störungsfreien Bauablauf geplant hatte und in welcher Art und Weise sich die Störungen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bauablaufs ausgewirkt haben.