Ob ein (Bauausführungs-) Mangel erheblich ist (und z. B. Zur Abnahmeverweigerung berechtigt (vgl. § 12 Abs. 3 VOB/B und § 640 Abs. 2 BGB) richtet sich nach einer umfassenden Interessenabwägung. Hierbei sind insbesondere der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand zu berücksichtigen und bei einem nicht behebbaren Mangel die von ihm ausgehende funktionelle und ästhetische Beeinträchtigung, aber auch die Schwere des Verschuldens. Die Erheblichkeit eines Mangels sei nach Ansicht des OLG Celle in der Regel zu bejahen, wenn die Kosten seiner Beseitigung mindestens 5% der vereinbarten Gegenleistung, also der Vergütung ausmachen. Wer etwa eine Kellertreppenüberdachung zum Preis von 12.000 Euro liefern und montieren lässt, darf nicht nur erwarten, dass diese einwandfrei funktioniert und stabil, sondern auch, dass diese optisch einwandfrei sei und der Gesamteindruck nicht durch Mängel wegen zu großer Spaltmaße, Farbabweichungen oder Einprägungen gestört werde. In der Regel begründen auch schon (rein) optische Beeinträchtigungen eine Erheblichkeit. Regelmäßig kommt es hierzu auf die Frage an, ob sich die Bauausführung im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 VOB/B bzw. § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB „für eine gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.“.