Der Zugang eines Zuschlagsschreiben, dem als Anlage eine (hier: Rahmen-)Vertragsvereinbarung mit Änderungen gegenüber dem Vertragsentwurf beigefügt ist, führt nicht direkt zum Vertragsschluss. Die Erklärung mittels dem Inhalt eines solchen Schreibens ist als Ablehnung des Angebots des Bieters verbunden mit der Unterbreitung eines neuen Angebots im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB („Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.“) zu verstehen (sog. modifizierter Zuschlag). Um einen Vertragsschluss herbeizuführen, müsste der „neue Antrag“ das  vom Bieter angenommen werden. Die Erteilung eines modifizierten Zuschlags ist allerdings vergaberechtswidrig, weil Verhandlungen über den Inhalt der abzuschließenden Vereinbarung nach der Vorlage des endgültigen Angebots nicht mehr zulässig sind. Nimmt der Bieter, etwa durch konkludente Erklärung (also z. B. Beginn der Ausführung des Bauvertrages ohne Widerspruch), das Angebot an, führt aber der Vergabeverstoß  jedoch dem OLG Naumburg zufolge nicht zur Unwirksamkeit des Bauvertragsschlusses. Dieser sei dann mit dem ausgeschriebenen und dem etwaig modifizierten bzw. im Verhältnis zur Ausschreibung geänderten Inhalt zustande gekommen und ist entsprechend diesem Inhalt auszuführen.