Jede vertraglich vereinbarte inhaltliche Abweichung von den VOB/B führt dazu, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist. Damit verliert sie als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) ihre sogenannte AGB-rechtliche Privilegierung. Die Wirksamkeit der verbleibenden, ohne Abweichung vereinbarten VOB/B-Klauseln bemessen sich wie „normale“ AGBs anhand des AGB-Rechts. Dies gilt unabhängig davon, welches Gewicht der Eingriff hat. Ob eine inhaltliche Abweichung von der VOB/B anzunehmen ist, ist nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung zu ermitteln. Eine Bestimmung, nach der „zusätzliche Aufträge bzw. Nachträge […] zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform“ bedürfen, weicht inhaltlich von der VOB/B ab – so richtig das OLG Nürnberg in seinem Beschluss vom 14.01.2025.