1. Bebauungsvorschriften, die nachbarschützenden Charakter besitzen, stellen gleichzeitig Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar.
2. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO-SA zur Standsicherheit hat nachbarschützende Wirkung.
3. Sie gilt nicht nur für die Errichtung, sondern auch für den Abriss einer baulichen Anlage.

Der Beklagte brach auf seinem Grundstück ein Gebäude nahe der Grundstücksgrenze ab. Sein Nachbar – der spätere Kläger – behauptet, dass durch den Abriss die Stabilität der angrenzenden Böschung und damit auch die Standfestigkeit seines Gebäudes gefährdet sei. Zum Beleg übergab er eine entsprechende gutachterliche Stellungnahme. Bereits die vom Beklagten selbst beauftragten Fachleute hätten – so die Mitteilung des Nachbarn – dringend Maßnahmen zum Schutz der Standsicherheit der Böschung und weitere Prüfungen angeraten. Der Nachbar meinte, dass bei dem Abriss Maßnahmen zum Schutz seines Gebäudes hätten erfolgen müssen. Das sei aber nicht passiert. Nun seien Schäden in Form von Rissen entstanden und die Standsicherheit sei gefährdet. Der Nachbar fordert daher Sicherungsmaßnahmen für sein Grundstück. Nachdem keine entsprechenden Maßnahmen eingeleitet wurde, erhob er Klage. Seine Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, weshalb das OLG über die Berufung des Klägers zu entscheiden hatte.

Mit Erfolg – für den Nachbarn!

Das OLG Naumburg gab dem Nachbarn Recht! Ein Anspruch des Nachbarn auf Vornahme notwendiger Sicherungsmaßnahmen zur dauerhaften Gewährleistung der Standsicherheit seines Gebäudes folgte aus § 1004 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO-SA. Die Bauordnung regele zunächst, dass jede Anlage für sich allein standsicher sein muss. Das gelte sowohl bei der Errichtung eines Gebäudes, als auch bei dessen Abbruch Aber auch die Standsicherheit von Gebäuden der Nachbarn und die Tragfähigkeit des Baugrunds von Nachbargrundstücken dürften nicht gefährdet werden – so das OLG.  Die bauordnungsrechtliche Regelung habe nachbarschützenden Charakter und stellt ein sogenanntes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Bei einem Verstoß habe der Nachbar Ansprüche gegen den schadensverursachenden Bauherrn. Das Landgericht stützte seine Entscheidung allein auf mehrere vorprozessual eingeholte Parteigutachten. Aus diesen Gutachten schlussfolgerte das Landgericht – ohne über eigene sachverständige Expertise zu verfügen -, dass der Beklagte keine Sicherungsmaßnahmen hätte veranlassen müssen. Allerdings war genau diese Frage zwischen den Parteien streitig. Es hätte – so das OLG – einer Beweisaufnahme durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedurft. Indem das Landgericht dies unterließ und die strittige Frage selbst beurteilte, habe es gegen den gesetzlichen Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen. Die Beweisaufnahme muss nun durch das Landgericht nachgeholt werden. Die Zurückerweisung an das Landgericht führte zwar zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtstreits – so das OLG – sei aber sachdienlich, da den Parteien andernfalls eine Tatsacheninstanz genommen werde.

Die Entscheidung des OLG Naumburg zeigt, dass Bauherren regelmäßig Rücksicht auf die Rechte und Rechtsgüter der Nachbarn zu nehmen haben. Wird gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoßen riskiert der Bauherr einen behördlich angeordneten Baustopp und zusätzlich mitunter auch beträchtliche Forderungen des Nachbarn. Zur Vermeidung von Schäden am Eigentum des Nachbarn und von Personenschäden, ist Bauherren, zu raten, bereits frühzeitig Fachleute hinzuzuziehen. Dies gilt in Bezug auf die Nachbarn jedenfalls dann, wenn in Grenznähe gebaut wird. Bestenfalls werden noch vor Baubeginn nachbarrechtliche Vereinbarungen geschlossen, welche klare Regelungen und im beiderseitigen Interesse auch eine Beweissicherung vorsehen.