1. Macht der Auftraggeber wegen eines gestörten Bauablaufs eine Entschädigung gem. § 642 BGB geltend, hat er u. a. eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung unter Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen vorzulegen.
2. Darzulegen ist vom Auftragnehmer dabei, wie er den Bauablauf tatsächlich geplant hatte, d. h. welche Teilleistungen er in welcher Zeit erstellen wollte und wie der Arbeitskräfteeinsatz erfolgen sollte. Dem ist der tatsächliche Bauablauf gegenüberzustellen.
3. Darzulegen sind auch etwaige Möglichkeiten, andere Bauabschnitte vorzuziehen oder Arbeitskräfte anderweitig einzusetzen.
Ein Auftragnehmer verfolgte gegenüber seinem Auftraggeber wegen einer sogenannten Bauzeitverzögerung einen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB. Das Landgericht sprach dem Auftragnehmer einen Anspruch für das von ihm während der Dauer eines Annahmeverzugs vergeblich vorgehaltene Personal nebst AGK-Zuschlag auf der Grundlage einer Schätzung teilweise zu. Im Übrigen wurde ein Annahmeverzug verneint und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Auftragnehmers.
Ohne Erfolg!
Das OLG Celle hielt an seiner Rechtsprechung fest, wonach zur Schlüssigkeit eines Anspruchs gemäß § 642 BGB unter anderem eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung erforderlich sei. Darzulegen sei demnach vom Auftragnehmer, wie er den Bauablauf tatsächlich geplant hatte, das heißt welche Teilleistungen er ab wann bis wann erbringen wollte und, wie er entsprechend den Personalaufwand geplant hatte. Dem sei der tatsächliche Bauablauf gegenüberzustellen. Sodann seien die einzelnen Behinderungen aufzuführen und deren tatsächliche Auswirkungen auf den Bauablauf zu darzustellen. Darzulegen seien auch etwaige Möglichkeiten, andere Bauabschnitte/ Leistungsteile vorzuziehen oder Arbeitskräfte anderweitig einzusetzen. Da der Vortrag des Auftragnehmers – so das OLG Celle – vorliegend diesen Anforderungen nicht genügt habe, sei die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen gewesen.
Die Entscheidung ist problematisch. Die Ansicht, gemäß der es für einen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB generell einer bauablaufbezogenen Darstellung nach Maßgabe der Vorgaben in den drei Leitsätzen bedürfe, erscheint zweifelhaft – vgl. auch Urteil des BGH vom 30.01.2020 – VII ZR 33/19. Das OLG Celle dürfte die Anforderungen für eine schlüssige Darlegung eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB zu hoch angesetzt haben (vgl. zur ähnlich überzogenen vorausgesetzten Darlegungsanforderungen: OLG Brandenburg, Urteil vom 20.07.2023 – 10 U 14/23). Maßgeblich ist stets der Einzelfall. Ein Auftragnehmer hat einerseits zu jeder Bauzeitenstörung/ Behinderung aus dem Risikobereich des Auftraggebers und damit verursachten Annahmeverzug (auch: Gläubigerverzug) sowie andererseits zu dem während der Dauer des Annahmeverzugs unnütz vorgehaltenen Personal vorzutragen. Die Frage, ob ein anderweitiger Einsatz dieser nicht tätig seienden Arbeitskräfte auf der bauvertraglichen Baustelle oder auf anderen (Parallel-/ Füll-) Baustellen desselben Auftragnehmers bzw. eine Umstellung des gesamten Arbeitsablaufs möglich gewesen sei, dürfte von einem entsprechenden Vortrag des Auftraggebers und den Grad der Wahrscheinlichkeit, ob das stimmen könnte, an. Denn: Steht beispielsweise eine Baustelle wegen eines Bombenfundes für einige Zeit Tage still, ist offensichtlich, dass für diesen Zeitraum kein anderweitiger Einsatz der Arbeitskräfte bzw. eine Umstellung des Bauablaufs möglich gewesen ist. Warum sollte der Auftragnehmer in diesem Fall, um einen Anspruch aus § 642 BGB schlüssig darzulegen, eine bauablaufbezogene Darstellung der Gesamtbaumaßnahme vorlegen müssen?