1. Eine an den Leistungsphasen der HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet.
2. Der Auftraggeber kann ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung Minderung verlangen, wenn vereinbarte Grundleistungen nicht oder völlig unbrauchbar erbracht wurden und deren Nacherfüllung für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist.
3. Eine Minderung scheidet aus, wenn der Bauherr einen behebbaren Mangel rechtzeitig erkennt und ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung selbst beseitigt.
4. Die Bewertung erfolgt, sofern sie sich nicht aus dem Architektenvertrag ergibt, nach den von der Rechtspraxis zu § 5 Abs. 2 HOAI 1996 entwickelten Bewertungstabellen.
5. Die Abnahme ist bei Architektenverträgen, die vor dem Inkrafttreten der HOAI 2013 geschlossen wurden, keine Fälligkeitsvoraussetzung.
Ein Architekt verlangte vom seinem Bauherrn klageweise ein Resthonorar in Höhe von rund 16.000 Euro auf Grundlage eines am 11.10.2007 geschlossenen Architektenvertrags. Der Vertrag hatte die Leistungsphasen 1 bis 9 zum Gegenstand hat. Der Auftraggeber hielt dem Honoraranspruch u. a. eine Minderung wegen vertragswidrig nicht erbrachter Grundleistungen entgegen.
Das Landgericht gab der Klage in voller Höhe statt und hielt die geltend gemachte Minderung nicht für durchgreifend. Der Auftraggeber legte Berufung ein.
Teilweise mit Erfolg! Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Kostenermittlungen einschließlich der Kostenkontrolle erwiesen sich – nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen – als unbrauchbar. Die damit verbundene Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit rechtfertigte – so das OLG – die Vergütungsminderung. Gleiches galt – so weiter das OLG – für das Bautagebuch. Zwischen den Parteien war zwar strittig, ob der Auftragnehmer das Bautagebuch während der Bauausführung führte oder nachträglich anfertigte. Allerdings konnte der Auftragnehmer nicht beweisen, dass er diese (Grund-) Leistung rechtzeitig erbracht zu habe. Mangels Abnahme traf dabei den Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelfreiheit seiner Leistungen.
Die weiteren vom Auftraggeber geltend gemachten Mängel, darunter Fehler im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung und Abnahme der Bauleistungen, griffen nicht durch. Dies insbesondere, soweit der Auftraggeber – bei fortbestehendem (Nach-)Erfüllungsinteresse – die Mängel selbst beseitigt hatte, ohne vorher eine Frist zu Nacherfüllung gesetzt zu haben. Der Honoraranspruch sei schließlich – so das OLG – trotz fehlender Abnahme fällig (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1986 – VII ZR 221/85). Gegen die vertragliche Regelung, wonach das Honorar fällig sei, wenn der Architekt die Leistungen vertragsgemäß erbracht und eine prüfbare Rechnung überreicht habe, bestanden beim OLG keine Wirksamkeitsbedenken.
Mit diesem Urteil setzte das OLG Karlsruhe die sogenannte Teilerfolgsrechtsprechung des BGH konsequent um. Die Entscheidung verdeutlicht auch: Um die Rechtsfolgen einer unberechtigten Selbstvornahme einschließlich des Verlusts des Minderungsrechts zu vermeiden, bedarf es bezüglich der ausstehenden Grundleistung grundsätzlich einer vorherigen Fristsetzung zur Nacherfüllung.