1. Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – VI ZB 74/04, IBRRS 2005, 1471).
2. Im Verfahren der Ablehnung eines Sachverständigen kann nicht überprüft werden, ob die Verfahrensweise des Sachverständigen sachlich und inhaltlich zutreffend ist oder nicht. Etwas anderes kann nur bei schwer wiegenden Verstößen eines Sachverständigen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften gelten (hier verneint).
3. Die fachliche Qualifikation des Sachverständigen vermag den Vorwurf der Befangenheit nicht zu begründen. Sie betrifft beide Parteien in gleichem Maße. Selbst wenn die Feststellungen sich an einem Punkt fachlich als nicht haltbar herausstellen sollten oder als grob fehlerhaft, ergäbe dies keinen hinreichenden Anlass für eine bewusst fehlerhafte Feststellung zu Lasten einer Partei.
4. Die inhaltliche Befassung mit Ablehnungsgründen bleibt im weiteren Erkenntnisverfahren unberührt.
Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger bezog in seiner Begutachtung bestimmte Parameter und den Inhalt von Dokumenten nicht ein. Konkret handelte es sich z. B. um eine Nichteinbeziehung von Wartungsunterlagen. Die ablehnende Partei legte ihm sogar eine bewusste „Lüge“ zur Last. Das betriaff die Vorgehensweise des Sachverständigen bei der Vorbereitung seiner schriftlichen Begutachtung. Das war Anlass, die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit zu beantragen. Den zulässigen Ablehnungsantrag wies das Landgericht ab. Zur Begründung führte es entsprechend aus, dass es nicht Aufgabe eines Befangenheitsverfahrens sei, ein Gutachten inhaltlich zu prüfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der ablehnenden Partei.
Ohne Erfolg!
Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, weil kein Ablehnungsgrund im Sinne der Rechtsprechung des BGH vorliege. Insbesondere sah das OLG keinen Grund, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Es gehe um die Verfahrensweise des Sachverständigen im Rahmen seiner Begutachtung und der Abfassung seines schriftlichen Gutachtens. Soweit sich der Sachverständige fachlich ungeeignet vorbereite oder äußere, sei dies nicht geeignet, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Von einer fehlenden fachlichen Qualifikation seien beide Parteien in gleichem Maße betroffen. Die Vorgehensweise und inhaltliche Bewertung von Untersuchungen durch den Sachverständigen und sein Prüfungsergebnis stellen nach OLG Köln grundsätzlich keine Ansätze für eine Ablehnung dar. Selbst wenn die Feststellungen sich in einem Punkt als fachlich nicht zutreffend herausstellen sollten oder sogar als grob fehlerhaft, könne daraus keine fehlerhafte Feststellung bewusst zu Lasten einer Partei angenommen werden.
Der vom BGH entwickelte Prüfmaßstab bietet den Gerichten immer wieder die Handhabe, Ablehnungsanträge zurückzuweisen, weil er „dehnbar“ ist. Offensichtlich ging der Sachverständige in dieser Sache nicht professionell vor und auch nur „zu Lasten“ der ablehnenden Partei. Der Umgang mit solchen Sachverständigen ist in der Praxis sehr schwierig. Ein fehlgeschlagener Ablehnungsantrag kann allerdings zu fatalen Folgen führen.
Bei der Gratwanderung, die die betroffene Partei zu begehen hat, sollte die ergänzende Begutachtung und eine Anhörung, gegebenenfalls mit einem Privatsachverständigen zusammen, einem Ablehnungsantrag vorgezogen werden.