1. Die Durchführung eines Realisierungswettbewerbs nur in Anlehnung an die RPW 2013 stellt einen Verstoß gegen § 78 Abs. 2 VgV dar.
2. Wenn der Auslober die RPW 2013 als veröffentlichte einheitliche Richtlinie seinem Realisierungswettbewerb zugrunde legen möchte, dann ist ein Abweichen von den Regelungen der RPW nur mit der Zustimmung der Architektenkammer möglich.

Die Vergabekammer hatte über einen Nachprüfungsantrag zu einem nichtoffenen Realisierungswettbewerb zu entscheiden. Der Auslober hatte hierzu angegeben, dass der Wettbewerb „in Anlehnung“ an die RPW durchgeführt werde. Auf eine Beteiligung der Architektenkammer hat er allerdings verzichtet. Der Antragsteller machte unter anderem geltend, dass das ein Verstoß gegen § 78 Abs. 2 VgV sei. Der Antragsgegner müsse, wenn er sich für die RPW als veröffentlichte einheitliche Richtlinie entscheide – so der Antragsteller -, diese ohne Änderung bzw. Abweichung  anwenden. Und gemäß § 2 Abs. 4 RPW 2013 sei die Architektenkammer Wettbewerbsbeteiligte. Diese wirke vor, während und nach einem Wettbewerb an den Beratungen mit; sie registriert den Wettbewerb und ist entsprechend zu beteiligen. Mit der Registrierung wird bestätigt, dass die Teilnahme- und Wettbewerbsbedingungen der RPW 2013 entsprechen. Für einen bestimmten Wettbewerb konzipierte Verfahrensreglungen – so der Antragsteller weiter – seien keine einheitlichen Richtlinien. Der Auslober vertrat hingegen die Auffassung, dass ausweislich § 78 VgV keine Verpflichtung zur Anwendung der RPW bestehe. Die Regelung zur Beteiligung der Architektenkammer habe nur Hinweisfunktion.

Zu Unrecht!

Die Vergabekammer hat der Auffassung des antragstellenden Architekten im Rahmen eines rechtlichen Hinweises zugestimmt und klargestellt, dass die Durchführung des Realisierungswettbewerbs nur in Anlehnung an die RPW gegen § 78 Abs. 2 VgV verstoße.

§ 78 Abs. 2 VgV sei so zu verstehen, dass der öffentliche Auftraggeber, der einen Planungswettbewerb durchzuführen beabsichtige, verpflichtet sei, dies auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu tun. Soweit der Auslober eigene Richtlinien für die Durchführung von Planungswettbewerben entwickelt habe, müssten diese veröffentlicht sein.

Eine Mitteilung in der Wettbewerbsbekanntmachung genüge hierfür nicht. Wenn der Auslober hingegen die RPW zugrunde legen möchte, dann sei ein Abweichen von Regelungen der RPW nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 S. 3 RPW 2013, also mit Zustimmung der Architektenkammer möglich. Bereits aus diesem Grund sei der Auslober verpflichtet, das Verfahren in das Stadium vor Wettbewerbsbekanntmachung zurückzuversetzen.

Diese Ansicht dürfte richtig sein.

Die Vorgabe, dass Planungswettbewerbe nach einheitlichen veröffentlichten Richtlinien durchzuführen sind, hat einen guten Grund. Mit ihr soll Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geschaffen werden. Die RPW 2013 sind hier das Mittel der Wahl und müssen unverändert angewandt werden.