1. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des AN, nach der dem AN ein Erfolgshonorar i.H.v. 10% des allein von ihm geschätzten Einsparpotenzials zusteht, räumt dem AN in unzulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ein und ist unwirksam.
2. Gleichfalls unwirksam ist eine Regelung, nach der das Honorar 30 Tage nach Vorlage des Berichts über die vom AN ermittelten Einsparpotenziale fällig wird, weil sie dem gesetzlichen Leitbild in § 641 BGB widerspricht.

Ein Auftraggeber beauftragte eine. Auftragnehmer mit einer bauprojektbezogenen Beratung im seinerzeit noch laufenden Planungsprozess. Mittels einer Planungs- und Einsparanalyse sollte der Auftragnehmer für das Bauvorhaben des Auftraggebers anderweitig bereits erbrachte Planungsleistungen auf mögliches Optimierungs- bzw. Einsparpotenzial überprüfen. Nach Vorlage seiner Ergebnisse verlangt der Auftragnehmer Honorar i. H.v . rund 300.000 Euro. Diesen Betrag hatte er gemäß der von ihm unstrittig vorformulierten Vertragsbedingungen mit 10 % des von ihm geschätzten Einsparpotenzials berechnet. Der Auftraggeber wendete ein, dass die Vergütungsregelungen unwirksam seien und bezahlte nicht. Daraufhin erhob der Auftragnehmer Klage.

Ohne Erfolg!

Die im Zusammenhang mit der Vergütungsabrede stehenden Regelungen unterliegen – so das Kammergericht- als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einer Inhaltskontrolle. Zwar seien AGB, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der Gegenleistung, also der für die Leistung zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, gemäß § 307 Abs. 3 BGB von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gelte jedoch nur für Bestimmungen  über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten, d. h. den Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden könne (BGH, Urteil vom 11.07.2019 – VII ZR 266/17). AGB-rechtlich überprüfbar seien deshalb Bestimmungen, die sich zwar mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle jedoch bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten könne. Kontrollfähig sind danach zum einen Klauseln über die Bestimmung des Entgelts durch eine Vertragspartei (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 263/15), zum anderen Fälligkeitsregelungen (BGH, Urteil vom 08.11.2012 – VII ZR 191/12). Das vom Auftragnehmer vertraglich festgelegte Erfolgshonorar – 10% des Einsparpotenzials nach Maßgabe der „Kostenschätzung“ – sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil es ihm in unzulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräume. Gleichfalls gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 308 Nr. 5 BGB unwirksam sei die vertraglich vorgesehene Fälligkeitsregelung – 30 Tage nach Vorlage des Prüfberichts -, weil sie dem gesetzlichen Leitbild gemäß § 641 BGB widerspreche. Die Unwirksamkeit der genannten Regelungen führe dazu, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag insgesamt unwirksam sei (§ 306 Abs. 3 BGB). Denn nach Auffassung des Kammergerichts sei ein sinnvoller, billigenswerter Kern des Vertrags, der durch dispositives Recht aufgefüllt oder durch ergänzende Vertragsauslegung noch als vom Parteiwillen getragen angesehen werden könne, nicht feststellbar. Nahezu lehrbuchartig prüfte das Kammergericht die Vergütungsregelungen aus einem Vertrag über ein sogenanntes Plancontrolling. Zutreffend verneint der Senat einen Honoraranspruch des Auftragnehmers, da seine AGB den Auftraggeber aus den im Urteil anschaulich erläuterten Gründen gleich in mehrfacher Hinsicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Da das Kammergericht mangels Fremdgeschäftsführungswillen auch einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus §§ 683, 677 BGB ebenso verneinte wie auch mangels Bereicherung keinen Ausgleichsanspruch gemäß §§ 812 ff. BGB, ging der Auftragnehmer am Ende komplett leer aus.