1. Eine wissentliche Pflichtverletzung des Architekten führt zum Leistungsausschluss der Architektenhaftpflichtversicherung. Ein Verstoß gegen elementare Berufspflichten, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsträger vorausgesetzt werden kann, indiziert die Wissentlichkeit.
2. Erbringt ein Architekt trotz Mahnungen des Bauherrn grundlegende Architektenaufgaben nicht, liegt ein solcher die Deckung ausschließender Verstoß gegen elementare berufliche Pflichten vor.
3. Macht der Geschädigte gegen den Versicherer einen Direktanspruch klageweise geltend, hat er neben den Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG auch alle Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Haftpflichtanspruch gegen den versicherten Schädiger begründen.

Ein Ehepaar beauftragte einen Architekten mit der Planung und Überwachung des Neubaus seines Einfamilienhauses. Während der Ausführung der Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 erbrachte der Architekt trotz Mahnungen des Ehepaars grundlegende Architektenleistungen nicht. Schließlich stellte er seine Arbeiten gänzlich ein. Hierdurch hatte das Ehepaar ein Anspruch Schaden gegen den Architekten i.H.v. knapp 70.000 Euro. Im Haftpflichtprozess erging gegen Architekten ein Versäumnisurteil, durch das der entsprechende Zahlungsanspruch tituliert wurde. Tatsächlich zahlte der Architekt aber nicht. Vor diesem Hintergrund verklagten die Eheleute unter Bezugnahme § 115 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Haftpflichtversicherer des Architekten.

Ohne Erfolg!

Das OLG Brandenburg stellte zunächst fest, dass den Eheleuten kein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zustehe. Ein solcher Anspruch ergäbe sich nicht aus den Bedingungen des Versicherungsvertrags. Haftpflichtversicherungsverträge seien weder Verträge zu Gunsten Dritter noch sei der geschädigte Dritte Versicherter i. S .d. §§ 43 ff. VVG. Ein Anspruch könne sich allenfalls aus § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG ergeben. Deren Voraussetzungen hätten die Eheleute jedoch – so das OLG Brandenburg – nicht ausreichend dargetan. Neben den direkten Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG gehöre zudem auch der Vortrag zum Haftpflichtanspruch gegen den Architekten. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen könne sich die Haftpflichtversicherung aber auch auf den Ausschlusstatbestand der bewussten Pflichtwidrigkeit berufen. Die Eheleute hätten selbst vorgetragen, dass der Architekt grundlegende Architektenaufgaben trotz Mahnungen der Eheleute nicht erbracht und sodann seine Leistungen schließlich ganz eingestellt habe. Hierin liege ein Verstoß gegen elementare Berufspflichten, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsträger vorausgesetzt werden könne. Ein solcher Verstoß indiziere die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung und führe zum Deckungsausschluss. Eine direkte Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers des Architekten durch den geschädigten Dritten ist gesetzlich nur unter den Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 VVG vorgesehen. Hierfür muss der geschädigte Dritte neben den Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 VVG auch darlegen und beweisen, dass er gegen den versicherten Planer einen Haftpflichtanspruch hat und so inzident den Haftpflichtprozess führen. Beruft sich der Versicherer auf den Ausschlusstatbestand der bewussten Pflichtwidrigkeit ist er für dessen Voraussetzungen grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig. Trägt er jedoch einen Verstoß gegen elementare Berufspflichten vor, dreht sich die Darlegungslast um. Dann muss sich der Architekt entlasten und plausibel darlegen, wie die Verletzung einer solchen Pflicht unwissentlich geschehen konnte.