1. Der Auftraggeber kann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er den behaupteten Mangel nicht ordnungsgemäß anzeigt. Der Mangel muss zumindest hinsichtlich seines äußeren objektiven Erscheinungsbildes so genau beschrieben werden, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei ersehen kann, was im Einzelnen beanstandet wird bzw. welche Abhilfe von ihm verlangt wird.
2. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt im VOB/B-Vertrag eine fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung voraus.
3. Eine individualvertraglich vereinbarte Verjährungsfrist für Mängelansprüche gilt nicht für den Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln.
Ein Auftraggeber beauftragte einen Auftragnehmer mit der Errichtung eines Blockheizkraftwerks (BHKW). Gemäß dem Bauvertrag betrug Gewährleistungsfrist 36 Monate. Der Auftraggeber machte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen mehrerer Mängel geltend. Es ging zum einen um eine unzureichende Frequenzumformung. Der Auftraggeber meinte, dass Oberwellen, die bei der Frequenzumformung entstünden, nicht ordnungsgemäß abgeleitet werden würden. Das – so weiter der Auftraggeber – würde beim Betrieb des BHKW „Messwerte“ beeinträchtigt. Mit der Mängelrüge machte der Auftraggeber fiktive Mängelbeseitigungskosten geltend, ohne dass er zuvor den Auftragnehmer zur Nacherfüllung aufgefordert hatte. Zum anderen verlangte der Auftraggeber Ersatz der Kosten für den Neubau einer Schalldämpferanlage. Nach der vertraglichen Regelung waren die – vertragliche – 36 Monate abgelaufen. Daher berief sich der Auftraggeber darauf, dass der Auftragnehmer die beschriebenen Mangel arglistig verschwiegen habe, so dass die bei Arglist vorgesehene längere – gesetzliche – Verjährungsfrist.
Mit Erfolg – im Ergebnis!
Denn hinsichtlich der angeblichen unzureichenden Frequenzumformung liege – so das OLG – bereits keine ordnungsgemäße Mängelanzeige vor. Der Verweis auf „die Messwerte“ ist weder nachvollziehbar noch einlassungsfähig. Für den Auftragnehmer sei nicht erkennbar gewesen, in welchem Bereich der Anlage die gerügten Frequenzumformungen auftreten sollen, welche Soll-Beschaffenheit nach dem Vertrag geschuldet gewesen sei und wie die Ist-Beschaffenheit der Anlage hiervon abweiche. Der Auftraggeber hätte den Mangel – gemäß der seit Jahrzehnten geltenden Symptomrechtsprechung – zumindest hinsichtlich seines äußeren objektiven Erscheinungsbildes so genau beschreiben müssen, dass für den Auftragnehmer zweifelsfrei geworden wäre, was im Einzelnen beanstandet werde und welche Abhilfe der Auftraggeber von ihm verlange. Selbst wenn die Mängelanzeige nachvollziehbar gewesen wäre, mangelte es zudem an der gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B vorausgesetzten – angemessenen – Fristsetzung zur Nacherfüllung, da der Auftraggeber unmittelbar mit der Mängelrüge einem Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht habe. Und betreffend den Mangel an der Schalldämpferanlage sei der Anspruch verjährt, da keine arglistige Täuschung vorgelegen habe. Wenn Arglist vorgelegen hätte, wäre die gesetzliche Regelung jedoch anwendbar gewesen. Nach Auslegung des Vertrags hätten die Parteien die Verjährungsfrist nicht auch für den Fall abweichend vom Gesetz geregelt, dass der AN dem AG einen Mangel arglistig verschwieg.