1. Der Architekt ist berechtigt, den Architektenvertrag zu kündigen, wenn der Auftraggeber fällige Abschlagsrechnungen des Architekten nicht bezahlt. Eine Abschlagsrechnung wird aber erst fällig, wenn der Architekt seine Leistungen prüfbar abgerechnet hat.
2. Eine unberechtigte Kündigung des Architekten wegen Zahlungsverzugs berechtigt den Auftraggeber zur „Gegenkündigung“ aus wichtigem Grund.
3. Kündigt der Auftraggeber den Architektenvertrag aus wichtigem Grund, hat der Architekt Anspruch auf Bezahlung seiner bis zum Zeitpunkt der Kündigung mangelfrei erbrachten Leistungen.
4. Zur Abrechnung eines vorzeitig beendeten Architektenvertrags mit Pauschalhonorarvereinbarung.

Eine Entscheidung, die sich zu „klassischen“ Problemen bei der Abwicklung eines Architektenvertrages verhält.

Die Parteien stritten sich um Honoraransprüche des Architekten nach wechselseitigen Kündigungen. Der Architekt erklärte die außerordentliche Kündigung, weil angeblich fällige Abschlagsrechnungen nicht gezahlt worden seien. Der Bauherr kündigte daraufhin seinerseits den Architektenvertrag außerordentliche. In der ersten Instanz wurde die Honorarklage des Architekten abgewiesen, weil der Honoraranspruch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargestellt worden sei. Der Architekt legt hiergegen Berufung ein.

Mit überwiegend Erfolg!

Die Berufung sei – so das OLG Frankfurt –  zu einem erheblichen Teil begründet. Zwar sei der Architektenvertrag vorzeitig beendet worden. Dennoch schuldet der Auftraggeber Zahlung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Der Architekt sei nicht berechtigt gewesen, den Architektenvertrag außerordentlich zu kündigen, obwohl der Bauherr zu diesem Zeitpunkt auf mehrere Abschlagsrechnungen des Architekten keine Zahlung mehr geleistet hatte, ohne hierfür eine Begründung vorzutragen. Zwar könne die Nicht-Zahlung von fälligen Abschlagsrechnungen mit oder ohne vorherige Mahnung ein sofortiges Loslösen vom Architektenvertrag durch den Architekten rechtfertigen. Allerdings sei der Auftraggeber mangels Fälligkeit eines Honoraranspruchs  nicht verpflichtet gewesen, auf die Abschlagsrechnungen Zahlung zu leisten. Die vom Architekten gelegten Abschlagsrechnungen erfüllen nicht die zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Anforderungen, gemäß denen monatliche Abschlagszahlungen fällig wurden. Nach dem Architektenvertrag werden auch Teilleistungen erst nach vertragsmäßiger Leistung und einer prüffähigen Rechnung für diese Leistung fällig. Dem Vertrag sei gerade nicht zu entnehmen, dass Abschlagszahlungen unabhängig vom Leistungsstand fällig werden sollten. Die „Gegenkündigung“ des Auftraggebers war daher als außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Architekt nur berechtigt, das Honorar zu verlangen, welches auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt. Trotz der von ihm unberechtigt ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung stehen dem Architekten den von ihm geltend gemachten weiteren Honoraransprüche jedenfalls zum Teil zu.

Auffallend ist, das erstinstanzliche Gerichte die Darlegungsanforderungen an den Vortrag für Honoraransprüche oftmals überspannen. Dem Architekten obliegt es, zu den von ihm erbrachten Leistungen vorzutragen und diese von den unstreitig nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen. Diesen Anforderungen ist der Architekt hier aber sogar durch Vorlage seiner Schlussrechnung und eines Privatgutachtens nebst Ergänzungen, das vom Gericht als qualifizierter Parteivortrag zu behandeln ist, nachgekommen – so jedenfalls im Ergebnis das OLG Frankfurt.