1. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Skontoregelung, wonach für den Beginn der Skontofrist die Rechnungsprüfung des Architekten des Auftraggebers maßgeblich ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
2. Nachverhandlungen zur Höhe des Skonto machen das Vertragswerk nicht zu einer Individualvereinbarung.

Ein Auftragnehmer wurde auf der Grundlage eines vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrags mit der Ausführung umfangreicher Bauleistungen beauftragt. Gemäß Ziffer 7.2.8 des Bauvertrags soll der Auftraggeber berechtigt worden sein, einen Skontoabzug i. H. v. 2 % vorzunehmen. Die Skontoziehungsfrist sollte von der Freigabe der Rechnung durch den vom Auftraggeber beauftragten Architekten abhängig gewesen sein. Von der Werklohnforderung des Auftragnehmers nahm der Auftraggeber einen Skontoabzug i. H. v. über 325.000 Euro vor, woraufhin der Auftragnehmer Klage erhob. Im Prozess wandte der Auftraggeber ein, die Skontoklausel sei wirksam, weil sie individualvertraglich ausgehandelt worden sei. Im Rahmen der Auftragsverhandlungen habe man – was zutraf – eine Reduzierung des Skontos von ursprünglich 3 % auf 2 % vereinbart.

Die Klage des Auftragnehmers hatte Erfolg!

Der Auftraggeber war – so das OLG Düsseldorf- nicht berechtigt, einen Skontoabzug vorzunehmen. Die Skontoregelung in Ziffer 7.2.8 des Bauvertrags benachteilige den Auftragnehmer gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen, weil die Skontoziehungsfrist von der Freigabe der Rechnung durch den Architekten abhängig sei und die Dauer der Skontierungsmöglichkeit damit in das Belieben des AG gestellt wird (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.1988). Die Skontoklausel sei auch nicht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausgehandelt worden. Ein „Aushandeln“ i. S. des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB setze mehr als ein bloßes „Verhandeln“ voraus. Der Verwender (hier: der Auftraggeber) muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner (hier: dem Auftragnehmer) Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Davon sei vorliegend hinsichtlich der Skontoklausel nicht auszugehen, auch wenn das Skonto von 3 % auf 2 % reduziert wurde. Dass der der Skontoregelung wesensfremde Kerngehalt, nämlich für den Beginn der Skontofrist auf die Rechnungsprüfung durch den Architekten des Auftraggebers abzustellen, ernsthaft zur Disposition des Auftragnehmers gestellt worden sei, behauptete der Auftraggebers nicht. Selbst dann, wenn der Klauselverwender im Rahmen der Vertragsverhandlungen den Inhalt einer vorformulierten Vertragsbestimmung zu Gunsten des Vertragspartners modifiziert habe, kann nicht ohne Weiteres von einer Individualvereinbarung ausgegangen werden. Von einem Aushandeln kann nämlich nicht die Rede sein, wenn die für den Vertragspartner nachteilige Wirkung der Klausel lediglich abgeschwächt, der gesetzesfremde Kerngehalt der Klausel vom Verwender jedoch – wie hier – nicht ernsthaft zur Disposition gestellt worden sei.