1. Wird der Begriff „Ausführungsplanung“ in einem Bauvertrag verwendet, ist damit eine Ausführungsplanung i.S.v. § 15 Abs. 1, 2 HOAI 1996/2002 gemeint.
2. Übernimmt ein Bauunternehmer auch Planungsleistungen, muss die Planung mangelfrei sein, d. h. sie muss taugliche Grundlage für die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks sein.
3. Ein mit der Erbringung von Planungsleistungen beauftragter Bauunternehmer kann nicht einwenden, dass er nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse für die Erstellung einer fachgerechten Ausführungsplanung verfügt. Notfalls hat er sich diese Kenntnisse durch den Einsatz von Sonderfachleuten zu verschaffen. Zumindest die einschlägigen DIN-Normen muss er kennen.

Auf Basis einer Planung mit Entwurfsqualität und eines im Jahr 2006 aufgestellten Leistungsverzeichnisses (unter-) beauftragte ein Generalunternehmer ein Bauunternehmen mit Leistungen zur Herstellung eines Sportplatzes mit Kunstrasen. Das Bauunetrenhmen war auf solche Arbeiten spezialisiert. Das vertragliche Leistungsverzeichnis enthielt verschiedene Angaben zur Ausführung und auch eine Position, der gemäß das Bauunternehmen die „Ausführungsplanung“ zu erstellen hatte. Nachdem der Kunstrasensportplatz hergestellt und in Betrieb gegangen war, zeigten sich Entwässerungsmängel. Nach Durchführung eines im Jahr 2007 begonnenen selbständigen Beweisverfahrens und rechtskräftigem Abschluss eines 2009 begonnenen Hauptsacheverfahrens zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer, in denen jeweils das Bauunternehmen durch Streitverkündung „gebunden“ worden war,  nahm der Generalunternehmer seinen Nachzúnternehmer, also das Bauunternehmen auf Zahlung von fast 900.000 Euro sowie Feststellung, dass dass das Bauunternehmen alle weiteren Schäden im Verhältnis zum Generalunternehmer zu ersetzen habe, in Anspruch.

Mit Erfolg – zu 80 %!

Das Landgericht verurteilte das Bauunternehmen zur Zahlung in Höhe von gut 720.000 Euro. Die hiergegen gerichtete Berufung des Bauunternehmers wies das OLG Köln als offensichtlich unbegründet zurück. Das Bauunternehmen – so das OLG –  sei zur Ausführungsplanung verpflichtet gewesen. Der im Leistungsverzeichnis verwendete Begriff der „Ausführungsplanung“ sei vom objektivierten Empfängerhorizont aus nur so zu verstehen gewesen,  dass hiermit eine Ausführungsplanung i. S. d. (Bzw. entsprechend) HOAI (§ 15 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI 1996/ 2002) gemeint sei. Dies ergebe sich neben der Tatsache, dass das Leistungsverzeichnis von einem Ingenieurbüro gefertigt worden sei, vor allem aus dem Umfang des Verzeichnisses und der sich daraus ergebenden Dimension des Projektes sowie aus der Formulierung von Bewerbungsbedingungen, dass Bewerber für den Sportplatzbau Referenzen über bereits erstellte Kunstrasenanlagen vorlegen sollten, so dass nur mit Bewerbungen von Unternehmen mit ausgewiesener Erfahrung in diesem Bereich sowie mit größeren Bauprojekten zu rechnen gewesen sei. Schließlich – so das OLG weiter – sei auch zu berücksichtigen, dass das Bauunternehmen ein in der Branche bekannter Spezialist mit jahrzehntelanger Erfahrung auch mit Großprojekten sei. Mit Aufnahme der Position „Ausführungsplanung“ in das Leistungsverzeichnis habe der Generalunnernehmer in kaum steigerbarer Deutlichkeit klargestellt, dass er mit dem Leistungsverzeichnis zwar den Vertragsschluss vorbereiten, die Verantwortung für die Ausführungsplanung aber unabhängig vom Inhalt des Leistungsverzeichnisses vollständig dem NU aufbürden wollte. Die Ausführungsplanung sei aber mangelhaft, da sie unzutreffende Angaben des Leistungsverzeichnisses nicht korrigiert und maßgebliche DIN-Normen nicht beachtet habe. Deren Kenntnis sei vom Bauunternehmen mindestens zu erwarten gewesen.

Der BGH hat mit Beschluss vom 10.05.2023 – VII ZR 289/21 die Beschwerde des Bauunternehmers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Die Entscheidung des OLG dürfte richtigerweise zeigen, dass sowohl bei Bauverträgen als auch bei Architekten- und Ingenieurverträgen bei Verwendung von Begrifflichkeiten aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieurleistungen – HOAI – in welcher Art von Leistungsbeschreibung auch immer im Zweifel von der Bedeutung auszugehen sei, die ihnen in der HOAI zugeschrieben wird. Das OLG meint, dass in der Vorgabe eines mangelhaften Leistungsverzeichnisses kein Mitverschulden des Auftraggebers (hier des Generalunternehmers) liege. Das kann mit Blick auf die Glasfassaden-Rechtsprechung des BGH anders gesehen werden. Bislang hat der BGH aber noch nicht eindeutig geklärt, ob jede mangelhafte Vorleistung (Planung oder Ausführung) ein Mitverschulden des Auftraggebers begründen kann.