1. Die VOB/B geht von einer Vollkündigung aus. Die Kündigung kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.
2. Der Begriff des in sich abgeschlossenen Teils einer Leistung ist eng auszulegen. Leistungsteile innerhalb eines Gewerks können grundsätzlich nicht als abgeschlossen angesehen werden.
3. Bezieht sich eine Teilkündigung nicht auf einen abgeschlossenen Teil der Leistung, ist sie unwirksam.

Ein Auftraggeber und eine Auftragnehmer schlossen im Jahr 2013 einen VOB/B-Vertrag über Dachdeckerarbeiten für das Justizzentrum Bochum. Das Justizzentrum besteht aus mehreren Gebäuden, die aneinander anschließen bzw. miteinander verbunden sind (Bauteile A bis F). Das Bauteil F, in dem sich u. a. die Wachmeisterei befindet, ist deutlich niedriger als die übrigen Bauteile und ist an die Bauteile A, D und E angeschlossen. Der Auftraggeber erklärte eine auf § 8 Abs. 3 VOB/B gestützte Teilkündigung aus wichtigem Grund hinsichtlich der noch ausstehenden Arbeiten auf dem Bauteil F und einem Verbindungsgang zwischen den Bauteilen A und B. Der Auftragnehmer erhob Klage auf Feststellung, dass die Kündigung nicht wirksam sei. Das Landgericht gab der Klage statt. Hiergegen legte der Auftraggeber Berufung ein.

Ohne Erfolg! Ob ein wichtiger Kündigungsgrund vorlag oder nicht, ist nicht entscheidungserheblich. Die Teilkündigung war jedenfalls deswegen unwirksam, weil sie nicht „in sich abgeschlossene Teile“ der vertraglichen Leistung i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B zum Gegenstand hatte. Nach den vom BGH aufgestellten Auslegungsgrundsätzen ist ein Begriff, der innerhalb eines AGB-Klauselwerks mehrfach verwendet wird, grundsätzlich für alle Klauseln einheitlich auszulegen. Demgemäss sind hier bei der Auslegung die Ziele des § 12 Abs. 2 VOB/B (Teilabnahme), in welchem der Begriff ebenfalls verwendet wird, zu beachten. Das hat eine enge Auslegung zur Folge, da einer Teilabnahme enge Grenzen gesetzt sind, um dem Interesse des Auftraggebers Rechnung zu tragen, dass zusammengehörende Leistungsteile nicht durch unterschiedliche Abnahmewirkungen mit unterschiedlichen Gewährleistungsfristen, in verschiedene Gefahrübergänge „zerstückelt“ werden. Leistungsteile innerhalb eines Gewerks können daher nicht als abgeschlossen angesehen werden, es sei denn es liegt nach der Vertragsgestaltung eine klare zeitliche und räumliche Trennung vor. Vorliegend handelte es sich um Leistungsteile innerhalb des Gewerks Dachabdichtungsarbeiten, die zudem einen einheitlichen Gebäudekomplex betrafen. Auch im Rahmen der Leistungsbeschreibung, der Ausführung, den zu übergebenden Nachweisen, der Dokumentation und Planung wurde nicht nach Bauteilen differenziert. Zudem war für die Wartung ein Pauschalpreis und keine Teilabnahmen vorgesehen. Das Urteil entspricht der einschlägigen BGH-Rechtsprechung.