Gegenstand dieser Entscheidung war eine geradezu „alltägliche“ Situation „am Bau“, deren Handhabe in der Praxis aber durchaus nicht immer sicher ist – und gerade auch bei formalem Streit nicht richtig verstanden wird. Deswegen ist es hilfreich, wenn die Gerichte auch in diesem Zusammenhang Maßgaben formulieren:

1. Unwesentliche Mängel sind kein Abnahmehindernis. Unwesentlich ist ein Mangel, wenn es dem Auftraggeber unter Abwägung aller Umstände zuzumuten ist, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen und sich mit Mängelrechten zu begnügen.
2. Etwaige Mangelfolgeschäden stehen der Abnahme der Leistung nicht entgegen.
3. Der Auftraggeber hat in der Regel keinen Anspruch auf Beseitigung von Mangelfolgeschäden, sondern (nur) einen Anspruch auf Zahlung der zur Beseitigung der Mangelfolgeschäden erforderlichen Geldsumme.

Worum ging es?

Ein (Bau-) Auftragnehmer führte im Badezimmer seines Auftraggebers Sanitär- und Heizungsarbeiten aus und stellt diese mit ca. 28.000 Euro in Rechnung. Der Auftraggeber rügte einen schief montierten Duschkopf und, dass es wegen des schief montierten Duschkopfs möglicherweise zu Wassereintritt in die Decke gekommen sei und Schimmelgefahr bestehe. Der Auftraggeber verweigerte die Abnahme und auch die Schlusszahlung. Der Auftragnehmer verklagte daraufhin seinen Auftraggeber auf entsprechende Zahlung. Das zunächst angerufene Landgericht beauftragte im Rahmen des Prozesses ein Sachverständigen, der den schief montierten Duschkopf als Ausführungsmangel „bestätigte“. Unter Berücksichtigung dessen verurteilt das Gericht den Auftraggeber zur Zahlung in Höhe von ca. 25.000 Euro (nebst Zinsen) sowie zu weiteren 3.000 Euro Zug um Zug gegen Beseitigung der schiefen Montage des Duschkopfs. Der Auftraggeber legt gegen diese Entscheidung Berufung ein. Er meinte, dass die Klage insgesamt abzuweisen sei, weil wegen des Wasserschadens Abnahmereife (Die gemäß § 640 Abs. 1 BGB, § 12 Abs. 3 VOB/B zum einen grundsätzlich eine mangelfreie Bauleistung voraussetzt bzw. dürfen vorliegende Mängel nicht wesentlich sein.) nicht eingetreten sei, jedenfalls eine Zug-um-Zug-Verurteilung auch diesbezüglich erfolgen müsse.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Auftraggebers zurück. Der Werklohnanspruch – so das Berufungsgericht – sei fällig, da das Werk, also die erbrachten Sanitär- und Heizungsarbeiten, im Zeitpunkt des Abnahmeverlangens objektiv abnahmereif gewesen seien. Der sachverständig „bestätigte“ Mangel – schiefer Duschkopf – sei nicht im Sinne des § 640 Abs. 1 VOB/B wesentlich. Es sei ihm als Auftraggeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zuzumuten, die Arbeiten mit diesem Mangel als „im Wesentlichen vertragsgemäß“ anzunehmen und sich mit den Mängelrechten des § 634 BGB zu begnügen. Der behauptete Wasserschaden könne als Mangelfolgeschaden ohnehin nicht der Abnahmereife der Werkleistung entgegenstehen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB wegen des Mangelfolgeschadens komme auch nicht in Betracht, da solche Ansprüche nicht dazu dienten, das vertragliche Gegenseitigkeitsverhältnis von Leistung und Gegenleistung herzustellen. Es komme zwar ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB in Betracht. Allerdings seien die Voraussetzungen eines solchen vom Auftraggeber nicht dargelegt worden Der Verdacht, nach nunmehr vier Jahren – soviel Zeit war zwischen Fertigstellung und gerichtlicher Bewertung vergangen – drohten Feuchtigkeitsschäden, reiche als Vortrag nicht aus. Ferner bestehe bei Mangelfolgeschäden regelmäßig nur ein Anspruch auf Zahlung des zur Beseitigung erforderlichen Geldbetrags, wozu der Auftraggeber ebenfalls nichts vorgetragen hatte.

Die Erfahrung in der Praxis zeigt, dass diese vermeintlich einfache Materie doch regelmäßig nicht ordnungsgemäß gehandhabt wird – und eine gegebenenfalls angestoßene gerichtliche Klärung dann schnell nicht nur zeit-, sondern auch kostenintensiv ist. Das kann durch richtiges Verständnis dieser alltäglichen Problematik vermieden werden. Wenn ein Auftragnehmer bei Gelegenheit oder durch mangelhafte Leistung Schäden produziert, stellen sich einige Fragen:

  • Kann der Auftraggeber die Beseitigung des Schadens „in Natur“ verlangen?
  • Muss er zuerst dem Auftragnehmer eine Frist setzen, bevor er den Schaden durch einen Dritten beseitigen lässt?
  • Kann der Auftraggeber die Abnahme bis zur Schadensbeseitigung verweigern?
  • Wann verjährt der Anspruch?

Auf die ersten Fragen gibt die Entscheidung Antworten:

Der Auftraggeber kann die Beseitigung des Schadens „in Natur“ nicht verlangen.

Der zur Beseitigung erforderliche Betrag kann sofort – ohne Fristsetzung – verlangt werden.

Der Schadensersatz neben der Leistung berechtigt nicht zur Abnahmeverweigerung.

Dass allerdings nur ein Zahlungsanspruch in Bezug auf Mangelfolgeschäden bestehen solle, könnte wegen der Entscheidungsbefugnis des Geschädigten aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB jedoch zweifelhaft sein.