1. Haften Architekt und Bauunternehmer für einen Mangel dem Besteller als Gesamtschuldner und hat der Bauunternehmer diesen Mangel im Wege der Nacherfüllung beseitigt, hat er gegen den Architekten einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich.
2. Sind dem Bauunternehmer im Rahmen der Mängelbeseitigung Kosten durch von ihm beauftragte Drittunternehmer entstanden, kann er diese Kosten – soweit sie objektiv erforderlich waren – anteilig geltend machen. Hinsichtlich der von ihm selbst durchgeführten erforderlichen Arbeiten kann er einen Wertausgleich verlangen.
3. Zu den Substanziierungsanforderungen an den Vortrag zur Höhe des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich.

 

Ein Bauunternehmer verklagte den ebenfalls am Bauvorhaben beteiligten Architekten auf Gesamtschuldnerausgleich für eine von ihm geleistete Mängelbeseitigung. Die Dacheindeckung entsprach nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. An den Balkondächern zeigten sich Undichtigkeiten und es trat Wasser ein. Grundlage der Ausführung war ein von Bauunternehmer erstellter Sondervorschlag, den der Architekt geprüft und freigegeben hatte. Auf der Grundlage eines Privatgutachtens sanierte der B uunternehmer die Balkondächer. Anschließend verlangt er vom Architekten 70 % der insgesamt für die „Sanierung“ i. H. v. ca. 210.000 Euro. Das Landgericht und das OLG wiesen die Klage ab mit der Begründung, dass der Bauunternehmer zur Höhe des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich nicht schlüssig vorgetragen habe.

Der Bauunternehmer beantragte die Zulassung der Revision. Mit Erfolg!

Der BGH gab dem Antrag auf Zulassung der Revision statt, hob die angefochtenen Entscheidungen auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Das Berufungsgericht hatte „offenkundig“ (O-Ton BGH!) die Substanziierungsanforderungen an den Bauunternehmer überspannt. Der Bauunternehmer hat gegen den Architekten einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich, wenn er den Mangel, für den er und der Architekt als Gesamtschuldner haften, selbst beseitigt. Sind dem Bauunternehmer im Rahmen der Mängelbeseitigung Kosten durch von ihm beauftragte Drittunternehmer entstanden, kann er diese Kosten, soweit sie objektiv erforderlich waren, anteilig geltend machen. Hinsichtlich der von ihm selbst durchgeführten erforderlichen Arbeiten kann er einen Wertausgleich verlangen (BGH, BGHZ 43, 227). Auf einen entsprechenden Hinweis des OLG hatte der B Bauunternehmer eine geordnete Aufstellung vorgelegt, aus der sich die einzelnen Arbeiten zur Mängelbeseitigung und die hierfür jeweils geltend gemachten Kosten detailliert ergeben. Die Leistungen der beauftragten Drittunternehmer hatte er durch Rechnungen belegt und für die selbst durchgeführten Arbeiten die Anzahl der aufgewendeten Stunden sowie entsprechende Stundensätze benannt. Diese Darlegungen des Bauunternehmers waren nach Auffassung des BGH hinreichend substanziiert.