Unter dem 22.06.2022 haben das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) sowie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen (BMWSB) die Nachfolgeregelungen zu dem Erlass/Rundschreiben vom 25.03.2022 (Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Krieges) veröffentlicht.

Die wesentlichen Neuregelungen im Einzelnen:

  • Die Regelungen werden bis 31. Dezember 2022 verlängert. Der bisherige Befristungszeitraum wird damit von 3 auf 6 Monate verdoppelt. Das gibt den Unternehmen Planungssicherheit. Zahlreiche Länder hatten die Bundesregelung aus dem März für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich übernommen. Der Bund wird dafür werben, dass dies mit den nun präzisierten Regelungen ebenfalls geschieht.
  • Die Schwelle, ab der Stoffpreisgleitklauseln zu vereinbaren sind, wird von 1 % auf 0,5 % Stoffanteil an der Auftragssumme abgesenkt. Mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs wird verhindert, dass sich mehrere, knapp unter 1 % liegenden Stoffpositionen zu erheblichen Mehrbelastungen für das Unternehmen kumulieren. So konnte ein Unternehmen, dass z.B. in einer Position 0,9% Holz, in einer anderen 0,9% Stahl und in einer weiteren 0,9% Aluminium hat, bisher nicht von der Klausel profitieren, obwohl sich die Gesamtmenge der den Preisveränderungen besonders ausgesetzten Stoffe auf 2,7% addiert. Dies wird nun geändert.
  • Für Betriebsstoffe kann auch bei Bestandsverträgen nachträglich eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart werden. In diesem Fall ist eine Ordnungsziffer festzulegen und die Menge des ab Kriegsbeginn noch erforderlichen Betriebsstoffes zu ermitteln. Die bisherige Regelung, wonach für Betriebsstoffe von vornherein im Leistungsverzeichnis eine eigene Ordnungsziffer als Voraussetzung für die Aufnahme einer Preisgleitung enthalten sein musste, ist demnach entfallen.
  • Es wird eine alternative Handhabung der Stoffpreisgleitklausel eingeführt. Vorgesehen ist zudem, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf den Basiswert 1 verzichtet werden kann. Diese basiert, statt auf einem von der Bauverwaltung in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Preis, auf dem tatsächlichen Angebotspreis des Unternehmens, das den Zuschlag erhält. Das Unternehmen kann die Wirkung auf seine Kalkulation so besser abschätzen. Auch für die Bauverwaltungen wird die Klausel in der Anwendung damit einfacher.
  • Es wird betont, dass die Feststellung einer unzumutbaren Mehrbelastung für das Unternehmen in bestehenden Verträgen im Einzelfall getroffen werden muss. Eine feste Prozent- oder Betragsgrenze, ab deren Überschreiten solches stets anzunehmen sei, wird es weiterhin nicht geben, da dies durch die geltende Rechtslage nicht gedeckt ist.
  • Als ein Mittel, um unzumutbare Mehrbelastungen des Unternehmens in bestehenden Verträgen abzufedern, können Stoffpreisgleitklauseln auch nachträglich vereinbart werden. Diese nachträglichen Klauseln waren bisher mit einem erhöhten Selbstbehalt für das Unternehmen in Höhe von 20 % versehen. Der Selbstbehalt wird künftig auf den „normalen“ Satz von 10 % abgesenkt, der auch für Stoffpreisgleitklauseln in neuen Verträgen gilt.