Einmal mehr hat sich ein Gericht mit der schwierigen Frage befasst, inwieweit neben hierzu gemäß dem Rechtsdienstleistungsgesetz ausdrücklich berechtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten auch andere „Dienstleister am Bau“ rechtsberatend tätig sein dürfen. Vorliegend ging es um die Tätigkeit eines Projektmanagementunternehmens.

Im Kern entschied das OLG München:

1. Welche Leistungen ein Projektmanager und Baucontroller zu erbringen hat und damit die Beantwortung der Frage, ob dessen Leistungen mangelhaft sind, richtet sich nach dem Inhalt des geschlossenen Projektmanagement- und Baucontrollingvertrags.

2. Ein Projektmanager und Baucontroller darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen. Die Frage, gegen welche Baubeteiligten in welchem Verfahren und mit welchen Streitverkündungen vorzugehen ist, stellt eine Rechtsdienstleistung dar, die den rechtsberatenden Berufen vorbehalten ist.

Bei dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war ein Projektmanagementunternehmen mit dem Baucontrolling gegenüber einem Generalunternehmer beauftragt worden. Zusätzlich waren ihm Teilleistungen der Objektplanung, Leistungsphase 9, für das Gebäude, die Freiflächenplanung und Technische Gebäudeausrüstung übertragen worden. Bei dem Bauvorhaben zeigten sich nach Abnahme der Bauleistungen Rissbildungen. Deren Ursache war strittig. Der Auftraggeber verlangte vom Baucontroller einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung, weil dieser nicht auf die Inanspruchnahme des Tragwerksplaners hingewirkt habe, sondern nur auf den Generalunternehmer, der für die baulichen Probleme nicht als Verursacher festgestellt werden konnte. Das Landgericht verurteilte das Projektmanagementunternehmen zur Zahlung eines Kostenvorschusses i. H. v. 254.660 Euro.

Das OLG München hob diese Urteil auf und wies die Klage ab. Das OLG befasste sich zunächst detailliert mit den übernommenen Leistungspflichten des Projektmanagementunternehmens. Denn nur im Rahmen der geschuldeten Leistungspflichten kann sich auch (nur) eine Verantwortlichkeit für die nicht ordnungsgemäße Leistungserbringung ergeben. Dieser Ansatz entspricht der Erkenntnis, dass angesichts der Vielgestaltigkeit der Aufgabenzuweisungen an Projektmanagementunternehmen eine genaue Analyse der vertraglich übernommenen Leistungspflichten erforderlich ist, um Aussagen zur „spiegelbildlichen“ Haftung machen zu können. Das OLG München hielt den Projektmanager vorliegend auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrags allerdings allenfalls für verpflichtetauf eine Ursachenklärung hinsichtlich der Rissbildung vor Ablauf von etwaig einschlägigen Gewährleistungsfristen hinzuwirken. Mehr hätte ein Projektmanagement- und/oder Baumanagementunternehmen nicht tun müssen. Die Frage, gegen welche Baubeteiligten in welchem Verfahren und etwa mit welchen Streitverkündungen vorzugehen sei, stellt eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) dar, zu deren Erbringung ein Projektmanager nicht verpflichtet ist. Denn Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert § s Abs. 1 RDG), ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um einfache oder schwierige Rechtsfragen handelt.

Insofern hat das konkrete Projektmanagementunternehmen „nochmal Glück gehabt“. Das hätte aber auch anders ausgehen können. Denn das Urteil des OLG München darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass Projektmanager – und im Übrigen auch alle anderen „Dienstleister am Bau“ – folgenlos einen unrichtigen Rechtsrat erteilen dürfen. Das OLG München führt in den Entscheidungsgründen aus, dass insbesondere ein Projektmanager, der die Grenze zur Rechtsberatung überschreitet und fehlerhaften Rechtsrat erteilt, dann auch für den unzutreffenden rechtlichen Rat zu haften hat (Achtung: die Berufshaftpflichtversicherungen für das Projektmanagementunternehmen – und in aller Regel auch die entsprechenden Versicherungen aller anderen „Dienstleister am Bau“ – decken derartige Tätigkeiten und Haftungsfälle indes nicht ab!). Wenn allerdings, so das OLG München, wie vorliegend für den Auftraggeber klar war, dass mehrere Verantwortliche in Betracht kamen, dann wäre es die eigene Entscheidung gewesen, gegen welche Baubeteiligten vorzugehen sei. Der Umstand, dass der Baucontroller nur darauf gedrängt habe, den Generalunternehmer zu belangen, könne dementsprechend keinen Haftungsvorwurf begründen.