Die EU-Schwellenwerte werden zum 01.01.2022 leicht steigen. Die ab Januar 2022 geltenden Schwellenwerte wurden am 11.11.2021 im Amtsblatt der EU (OJ L 398, 19 ff.) veröffentlicht. Mit den Verordnungen (EU) 2021/1950 – 1951 vom 10. November 2021 gelten ab dem 01.01.2022 folgenden Schwellenwerte:
Anwendungsbereich bis 31.12.2021 / ab 01.01.2022
Klassische Richtlinie (2014/24/EU) Verordnung (EU) 2021/1952
- Bauleistungen 5.350.000 EUR / 5.382.000 EUR
Liefer-/Dienstleistungen
- zentrale Regierungsbehörden 139.000 EUR / 140.000 EUR
- übrige öffentliche Auftraggeber 214.000 EUR / 215.000 EUR
Konzessionen (2014/23/EU) Verordnung (EU) 2021/1951
- Konzessionen 5.350.000 EUR / 5.382.000 EUR
Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verordnung (EU) 2021/1953
Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG) Verordnung (EU) 2021/1950
- Bauleistungen 5.350.000 EUR / 5.382.000 EUR
- Liefer-/Dienstleistungen 428.000 EUR / 431.000 EUR
Die vom GPA nicht erfassten Schwellenwerte für Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU (750.000 EUR) sowie nach Anhang XVII 2014/25/EU (1.000.000 EUR) wurden nicht angepasst. Grund hierfür dürfte sein, dass es mangels Bezug zum GPA keinen regulatorischen Anpassungsbedarf gibt. Dies gilt ebenso für die Wertgrenze der sogenannten „Kleinstlose“ nach § 3 Abs. 9 VgV von 80.000 EUR und 1.000.000 EUR.
Wie immer gilt es zu beachten, dass die Schwellenwerte ohne nationale Umsatzsteuer gelten, vgl. Art. 4 Richtlinie 2014/24.
§ 106 GWB verweist insoweit dynamisch auf die Regelungen der Richtlinie.
Quelle: Amtsblatt der EU