November Potsdam 2015Der EuGH, C-115/14 vom 17.11.2015 hält es für zulässig, dass Bieter und deren Nachunternehmer – wie in § 3 LTTG Rheinland-Pfalz – gesetzlich verpflichtet werden können, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge einen im Gesetz festgelegten Mindestlohn zu zahlen und dies in einer schriftlichen, ihrem Angebot beigefügten Erklärung zu bestätigen.

Eine Nichtvorlage dieser Erklärung darf zum Ausschluss des Angebotes führen.

Der Entscheidung liegt eine unionsweite Ausschreibung eines Rahmenvertrag über Postdienstleistungen einer Stadt im offenen Verfahren zugrunde. Nach den Vergabeunterlagen musste eine sog. Mindestentgelterklärung mit dem Angebot vorgelegt werden. Ein Bieter hielt dies für vergaberechtswidrig. Das OLG Koblenz (1 Verg 8/13 vom 19.02.2014) legte die Frage dem EuGH vor, ob die nationalen Rechtsvorschriften des LTTG mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2004/18/EG vereinbar seien.

Der EuGH meint nun, dass die Mitgliedstaaten Bieter und deren Nachunternehmer gesetzlich verpflichten können, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge einen in den betreffenden Rechtsvorschriften festgelegten Mindestlohn zu zahlen und auch verlangen können, dass die Bieter dies in einer schriftlichen, ihrem Angebot beigefügten Erklärung bestätigen. Es handele sich um eine „zusätzliche Bedingung für die Ausführung des Auftrags“ i.S.v. Art. 26 der Richtlinie 2004/18, die mit dem Unionsrecht vereinbar, da sie nicht unmittelbar oder mittelbar zu einer Diskriminierung führe, weil – anders als in der Rechtssache „Rüffert“ (C-346/06 vom 03.04.2008) – der Mindestlohn im Gesetz geregelt sei und nicht nur eine Branche betreffe. Der Ausschluss sei keine Sanktion, sondern Folge eines Versäumnisses, die geforderte Erklärung beizufügen.