Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu. Das stellte der BGH 11.6.2015 VII ZR 216/14 in Fortführung von BGH, Urteil vom 10. April 2014, VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 klar. Man hat also keine Gewährleistung und hätte auch nicht zahlen müssen. Wenn dann aber bezahlt ist, hat man noch immer keine Gewährleistung, bekommt aber auch nichts zurück. Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen.