IMG_20150203_164321

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 8.04.2015 AZ: 17 U 35/14 erkannt, dass ein Auftragnehmer, der eine Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung (BGB § 642) verlangt, eine Gegenüberstellung der gesamten betrieblichen Situation hinsichtlich sämtlicher Einnahmen und Ausgaben betreffend aller von ihm geplanten und außerdem aller tatsächlich auch durchgeführten Arbeiten bzw. der jeweils veränderten Positionen für den kompletten Ausführungszeitraum vorzulegen hat, und zwar einmal fiktiv ohne die Bauzeitverzögerung und einmal mit dieser.

Damit wird der Rechtsgrundsatz bestätigt, dass bei Bauablaufstörungen zwar eine angemessene Entschädigung verlangt werden kann und zwar wegen § 6 Abs. 6 S. 3 VOB/B auch im VOB/B Vertrag, sofern die Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B erfolgte oder wenn Offenkundigkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B gegeben ist. Da sich die Höhe der Entschädigung nach § 642 Abs. 2 BGB einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann, bestimmt, halten die Gerichte eine solch komplizierte und aufwendige Abrechnung für nötig, die praktisch kaum geschafft wird.