Nicht oft genug kann man wiederholen, dass ohne eine nachvollziehbare Darlegung der Preisgrundlagen aufgrund der vorzulegenden bzw. einer plausiblen (Nach-)Kalkulation – ein geltend gemachter Mehrvergütungsanspruch bei Nachträgen i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B bzw. § 2 Abs. 6 VOB/B unschlüssig bleibt und nicht zugesprochen werden kann, so dass dieser Maßstab auch für die außergerichtliche Nachtragsprüfung durch die Bauüberwacher der Auftraggeber beachtlich ist. Für einen Rückgriff auf den ortsüblichen Preis in Anlehnung an § 632 Abs. 2 BGB oder Selbstkostenbelegen und deren Erstattung ist im Rahmen von § 2 Abs. 5 bzw. Abs. 6 VOB/B kein Raum, so das OLG Düsseldorf am 21.11.2014, AZ 22 U 37/14 der BGH-Rechtsprechung folgend, vgl. BGH 14.3.2013 VII ZR 142/12
Ein Auftragnehmer ist im Rahmen von § 2 Abs. 8 VOB/B dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Ausführung der zusätzlichen Leistung dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entspricht. Der Willen muss vor Beginn der Ausführung mit zumutbarem Aufwand erforscht und selbst dann beachtet werden, wenn das Verhalten des Auftraggebers unvernünftig bzw. interessenwidrig erscheint, es sei denn § 679 BGB (öffentliches Interesse, z.B. Bauordnungsrecht, Gefahrenabwehr etc.) steht dem entgegen, so das OLG Düsseldorf am 21.11.2014, AZ 22 U 37/14.
Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind bzw. ggf. zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermittelnden Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Dabei sind das gesamte Vertragswerk und dessen Begleitumstände zu Grunde zu legen, d.h. Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis einschließlich abstrakter Vorbemerkungen, Probestücken, Bauzeichnungen, Detailplanungen und auch sämtliche sonstigen Vertragsunterlagen. Eine Zeichnung besitzt dabei vertraglich grundsätzlich die gleiche Bedeutung wie das geschriebene Wort oder die geschriebene Zahl in der Leistungsbeschreibung, zumal eine Zeichnung weit eher geeignet ist, Art und Umfang der gewollten Leistung zu bestimmen, so das OLG Düsseldorf am 21.11.2014, AZ 22 U 37/14.