Nach der Entscheidung des OLG Köln vom 07.11.2014, AZ 19 U 55/14 darf ein Auftraggeber in einem VOB-Einheitspreisvertrag wirksam die Preisanpassung für Massenänderungen auch über 10 % des vertraglichen Mengenansatzes aus § 2 Abs. 3 VOB/B wirksam ausschließen.
Das OLG Köln erkannte außerdem am 27.10.2014, AZ 11 U 70/13, dass eine Verlängerung der Bauzeit nur dann einen Anspruch des Auftragnehmers auf Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B begründen kann, wenn der Auftraggeber diese ausdrücklich angeordnet hat. Fehlt es an einer bauzeitlichen Anordnung stellt sich nur die Frage, ob die Verlängerung auf eine sonstige Baubehinderungen beruht und der Auftragnehmers nach § 6 Abs. 6 VOB/B Schadensersatz oder nach § 642 BGB Entschädigung beanspruchen kann.
Die Geltendmachung eines Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruchs wegen längerer Vorhaltung von Baustelleneinrichtung, Bauleitung und Polier aus § 6 Abs. 6 VOB/B oder § 642 BGB setzt entsprechende Behinderungsanzeigen und eine hinreichend konkrete Darstellung der behaupteten Bauablaufstörung voraus. Im Rahmen der Berechnung eines Anspruchs wegen Bauzeitverzögerung hat der Auftragnehmer auch die von ihm selbst verursachten Verzögerungen zu berücksichtigen. Eine Berechnung, die solche Faktoren außer Acht lässt, ist unschlüssig und führt also insgesamt zur Klageabweisung.
Zur bauablaufbezogenen Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B betont das OLG Köln auch noch einmal, dass ein Auftraggeber regelmäßig und selbst bei umfangreichen nachträglichen Leistungen oder Mengenmehrungen davon ausgehen kann, dass ihm der Auftragnehmer mit seinem Nachtrag ein abschließendes Angebot macht, das also auch schon alle bauzeitliche Kosten mit beinhaltet. Andernfalls müsse sich der Auftragnehmer die Geltendmachung solcher künftig entstehender Mehrkosten wegen einer in der mit einer Nachtragsbeauftragung verbundenen Bauablaufstörung vorbehalten.