Ein Dauerthema blieben auch im letzten Jahr die Frage, welche Prüf- und Hinweispflichten ein Bauausführender hat. Das OLG Koblenz entschied am 23.12.2014 zum AZ 3 U 814/14, dass ein Werkunternehmer, der bei der Herstellung von Außenanlagen an einem Gebäude und Erstellung eines Spritzschutzstreifens Erdreich, Schüttgüter und Beton gegen den zum Teil nicht abgedichteten Sockel schüttet und einbaut, gegen diese vorgesehene Ausführung Bedenken anmelden muss, wenn das Gebäude keine Abdichtung auf dem Putz aufweist.
Das mag man einsehen. Denn grundsätzlich muss jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit im engen Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen ausführt, prüfen und geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können.
Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich nach dem von dem Unternehmer zu erwartenden Fachwissen, nach seiner Kenntnis vom Informationsstand des Vorunternehmers und überhaupt durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind. Kommt er seinen hiernach bestehenden Verpflichtungen nicht nach und wird dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt, so ist seine Werkleistung mangelhaft.
Es bleibt dann fast erstaunlich, dass trotz dieser schon seit langem vom BGH, 08.11.2007 – VII ZR 183/05, IBRRS 2007, 4973, BGHZ 174, 110; BGH, 12.12.2001 – X ZR 192/00, IBRRS 2002, 0233, NJW 2002, 1565 immer wieder erkannten Rechtslage die Parteien zur Klärung noch immer die Gerichte durch die Instanzen bemühen.
So musste auch das OLG Düsseldorf am 14.2.2014 zum AZ 22 U 101/13 noch einmal betonen, dass der Umfang der Prüfungs- bzw. Bedenkenhinweispflichten des Werkunternehmers von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Es kommt auf das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen, die sonstigen Umstände der Vorgaben bzw. Vorleistungen bzw. Baubestände und die Möglichkeiten zur Untersuchung an. An einen als Fachbetrieb (hier: für Automatische Türanlagen und Garagentorantriebe) firmierenden Werkunternehmer sind dann hohe Anforderungen an seine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten zu stellen.
Übernimmt also ein Fachunternehmer Leistungen aus seinem Fachgebiet in Kenntnis des Umstands, dass der Auftraggeber keine Planung zur Verfügung stellt, so kann er sich jedenfalls nicht mit Erfolg auf eine Enthaftung bzw. ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen, solange er die Notwendigkeit der Planung der Werkleistung durch einen Dritten (insbesondere einen Architekten oder Fachingenieur) nicht rechtzeitig im Rahmen seiner Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten geltend macht.
Immer haften dann der Bauausführende für die Mängel und Schäden infolge der ohne Hinweis ausgeführten Leistung mit.