Wird ein Vertragsangebot in einem Nachunternehmerverhältnis nur unter der zusätzlichen Zahlungsbedingung angenommen, dass der Rechnung ein von der Bauleitung des Hauptauftraggeber geprüftes Aufmaß beizufügen sei, liege darin – so das OLG Karlsruhe – nach § 150 Abs. 2 BGB („Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.“) eine Ablehnung des Vertragsangebots verbunden mit einem neuen Antrag. Wird dieser neue Antrag – z. B. Durch konkludentes Handeln – angenommen, ist die Beifügung eines von der Bauleitung des Hauptauftraggebers geprüften Aufmaßes zur Rechnung eine Fälligkeitsvoraussetzung. Das gilt jedenfalls dann, wenn weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung besondere Kosten oder unzumutbare Schwierigkeiten verursachen könnte.