Sofern ein Bauherr gegen einen Planer/ Bauüberwacher Mängelrechte wegen Abweichung von der erbrachten Leistung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit geltend macht, hat der Bauherr im Ausgangspunkt das vereinbarte  Planungs- und Überwachungsziel, an dem sich das Planungs- und Überwachungswerk bemisst, darzulegen. Wenn zwischen den Vertragsparteien mangels Vereinbarung eines bestimmten Planungs- und Überwachungsziels (im Sinne von § 650 p Abs. 1 BGB) keine bestimmte Beschaffenheit der Planungs-/ Überwachubgsleistung (im Sinne von § 633 Abs. 2 S. 1 BGB) vereinbart ist, bedeutet das nicht, dass der Planer unkontrollierbar leisten darf. Ein Mangelanspruch könnte dann begründet sein, wenn sich das (Planungs-/ Überwachungs-) Werk (im Sinne von § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB) nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder sonst (im Sinne von § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB) nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller (Bauherr) nach der Art des Werkes erwarten kann. Entscheidend sei – so richtig dass OLG Jena -, welche Planung die verkehrsbeteiligten Kreise im konkreten Fall erwarten durften.