Der Besteller hat nach Kündigung (hier: wegen unberechtigter Leistungsverweigerung) Anspruch auf Erstattung der durch die Ersatzvornahme entstandenen Mehrkosten der Fertigstellung. Im Ergebnis ist er dabei so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der ursprüngliche Unternehmer das Werk ordnungsgemäß hergestellt hätte. Hierzu umfasst dem OLG Frankfurt zufolge der Anspruch  auch die Kosten für die Beseitigung etwaiger vor Abnahme vorhandener Mängel.