Ein öffentlicher Auftraggeber sei bei der Vorgabe von Leitfabrikaten verpflichtet, die Gründe zu dokumentieren, die die Gleichwertigkeit von Produkten mit dem vorgegebenen Leitfabrikat begründen. Sofern solche  Dokumentation nicht vorliege, muss aufgrund der negativen Beweiskraft des Vergabevermerks davon ausgegangen werden, dass eine Gleichwertigkeitsprüfung nicht stattgefunden habe. Die Nachholung einer Dokumentation durch schriftsätzlichen Vortrag im Nachprüfungsverfahren sei vergaberechtlich nur insoweit zulässig, als fehlende Details einer bereits vorhandenen Dokumentation nachträglich präzisiert und ergänzt werden. Eine Nachholung ist indes nicht zulässig, wenn eine Dokumentation gänzlich fehlt. Dies entscheied die VK Bund mit ihrem Beschluss vom 07.08.2025 .