Ein Auftraggeber hatbe bei Ausführungsmängeln (hier eine unterdimensionierte Durchschreiterinne in einem öffentlichen Schwimmbad), den er beseitigen lassen möchte, neben einem Anspruch gegen den Bauunternehmer auf Vorschuss für die Mangelbeseitigungskosten auch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Ingenieur, dessen Planungs- und/oder Überwachungsmöngel sich am Bauwerk verwirklicht haben. Der Anspruch ist auf Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages für die Mangelbeseitigung gerichtet.