1. Weil sich die Wirkung einer Kündigung aus wichtigem Grund auf die Zukunft beschränkt, bleibt dem Unternehmer der Anspruch auf Vergütung für die erbrachten Leistungen erhalten. Dazu gehören aber nur diejenigen Arbeiten, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung bereits im Bauwerk verkörpert haben.
2. Für Vorarbeiten und Planungen, die keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, wenn die Bauleistung selbst nicht erbracht ist.
3. Ausnahmsweise kann ein Vergütungsanspruch nach den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen, wenn die Leistung für die Weiterführung des Bauvorhabens uneingeschränkt tauglich ist und dem Besteller die Verwendung unter Berücksichtigung aller Umstände zugemutet werden kann.

Hintergrund der Entscheidung war ein Vertrag über die Planung und Errichtung eines Hauses auf einem Grundstück der Auftraggeber. Gemäß der vom Auftragnehmer gefertigten Genehmigungsplanung waren wegen der Hanglage des Baugrundstücks besondere Maßnahmen zur Sicherung des Geländes und des Hanges zu ergreifen. Die Bauvertragsparteien kamen darüber in den Streit, ob es sich bei diesen Maßnahmen um bereits ursprünglich vereinbarte Leistungen handelte. Nachdem die Auftraggeber dem Auftragnehmer fruchtlos eine Frist zur Aufnahme der Bautätigkeit gesetzt hatten, kündigten sie den Vertrag aus wichtigem Grund. Daraufhin erhob der Auftragnehmer Klage mit dem Ziel, seinen Vergütungsanspruch für erbrachte Architektenleistungen, die Einholung eines Bodengutachtens, die Durchführung eines Baustellengesprächs, die Vorplanung für die Lüftungsanlage und für Bemusterungen durchzusetzen.

Ohne Erfolg! Das OLG Köln entschied, dass Vorarbeiten und Planungen regelmäßig keine eigenständigen Leistungen darstellen, sondern deren Vergütung in der Regel in die Baupreise einkalkuliert ist und der Bauunternehmer dafür Werklohn nur verlangen kann, wenn die Bauleistung ausgeführt worden ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 09.03.1995 – VII ZR 23/93 und OLG Köln, Urteil vom 17.03.2021 – 11 U 281/19). Da vorliegend der Auftragnehmer aber noch keine Bauleistungen erbracht hatte, könnte etwas anderes gelten, wenn die Vorarbeiten und Planungen eine eigenständige Leistung darstellen (vgl. OLG München, Urteil vom 26.02.2013 – 9 U 2340/11). Dies verneinte das OLG Köln allerdings für den zu entscheidenden Fall. Gemäß § 1 Abs. 7 des Bauvertrags hatte sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht an Angebotsunterlagen, Bauzeichnungen und anderen technischen Unterlagen ausdrücklich vorbehalten und es war den Auftraggebern ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers nicht gestattet, die zur Verfügung gestellten Unterlagen (insbesondere Pläne und Leistungsbeschreibungen) zum Beispiel für ein anderes Bauvorhaben zu verwenden. Dies, so das OLG Köln, spreche gegen die Einordnung als eigenständige Leistung. Damit wurde auch das Bestehen eines Vergütungsanspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verneint.

Die Begründung des OLG ist wohl richtig und reiht sich in die bisherige Rechtssprechung ein. Möchte ein Unternehmer im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung für erbrachte Vorarbeiten und Planungen einen Vergütungsanspruch geltend machen, wird hierzu eine Vereinbarung im Vertrag erforderlich sein. Aus solcher speziellen Vereinbarung müsste sich ergeben,  dass die Vorleistungen als eigenständiger Werkerfolg vereinbart sind und dafür eine bestimmte Vergütung vom Besteller zu zahlen ist, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird.