Wieder einmal hat sich ein Gericht mit der Frage zu befassen gehabt, welche Beratungs- und Betreungspflichten ein Planer zu erfüllen hat. In den Leitsätzen des Urteils des OLG München vom 27.01.2021 – 27 U 4417/19 steht:
1. Wer mit der geologischen Beratung und Betreuung eines Bauvorhabens beauftragt ist, muss dem Auftraggeber eine geeignete Gründungsvariante vorschlagen.
2. Auf Risiken der vorgeschlagenen Gründungsvariante bei den vorhandenen Bodenverhältnissen muss der Auftraggeber ausdrücklich hingewiesen werden.
3. Der Auftraggeber darf der Empfehlung eines Bodengutachters
Das Urteil reiht sich ein in eine Vielzahl gleich gelagerter Entscheidungen in der bisherigen Rechtsprechung.
Worum ging es vorliegend?
Der Bauherr beauftragte einen Ingenieur mit der geologische Beratung und Betreuung seines Bauvorhabens. Der Ingenieur empfahl eine Gründungsvariante – Rüttelortbetonsäulen – vor. Diese Variante ist für den vorhandenen Bodenaufbau nicht geeignet. Die eingebrachten Säulen verformen sich infolge der Beschaffenheit des Untergrundes und des Wasserüberdrucks, der beim Einrütteln entstand. Der Bauherr verlangte daraufhin vom Ingenieur Schadensersatz. Der Ingenieur verteidigte sich damit, dass den Bauherrn ein Mitverschulden treffe, weil er weitergehende Untersuchungen unterlassen habe und auch Ausführungsfehler vorliegen sollen.
Ohne Erfolg! Der Ingenieur haftet auf Schadensersatz. Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag zu Stande gekommen, den der Ingenieur mangelhaft erfüllt hat. Das Fehlverhalten des Ingenieurs war relativ offenkundig. Die von ihm empfohlene Gründungsvariante mittels Rüttelortbetonsäulen war ungeeignet und damit mangelhaft. Der Ingenieur schuldet als werkvertraglichen Erfolg die Empfehlung einer unproblematisch geeigneten Gründungsvariante. Seine Empfehlung war nicht geeignet. Die eingebrachten Säulen verformten sich und wiesen Einschnürungen auf, was auf das wassergesättigte Sand-Schluff-Gemisch des Untergrundes und den damit einhergehenden Porenwasserüberdruck zurückzuführen war. An dieser Bewertung änderte auch der Einwand nichts, der Untergrund sei heterogen. Es ist – so das OLG München – die Aufgabe des Ingenieurs gewesen, das aufzuklären und sachgerechte Schlussfolgerungen zu ziehen. Er hätte zumindest weitere Aufschlüsse empfehlen müssen. Ein Bauherr weiß in aller Regel nicht, ob und wann ein Boden „heterogen“ ist und ob die erfolgten Erkundungen ausreichen. Hier gibt es nur zwei Möglichkeiten. Entweder reichen die Erkundungen aus. Oder der Ingenieur muss Bedenken mitteilen, um die gesetzliche Verschuldensvermutung (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) auszuräumen. Vorliegend wurden die Bodenaufschlüsse falsch interpretiert, was zu einer mangelhaften Gründungsempfehlung führte. Etwaige Bedenken diesbezüglich teilte der Ingenieur auch nicht mit. Der Ingenieur haftet folglich auf den hieraus beim Bauherrn entstandenen Schaden (§§ 634 Nr. 4, 280 BGB). Ein Mitverschulden des Auftraggebers und damit eine „Kürzung“ des Anspruchs auf Schadensersatz nach § 254 BGB war nicht feststellbar. Ein Bauherr darf auf die Empfehlung des Ingenieurs vertrauen. Er hatte keinen Anlass, weitere Untersuchungen vornehmen zu lassen.