OLG Hamm – LG Münster 12.4.2011 24 U 29/09
1. Eine Anordnung des Auftraggebers gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B kann auch im Hinblick auf die Bauzeiten in Betracht kommen. Dabei kann eine andere Anordnung angenommen werden, wenn der Auftragnehmer eine nach den ursprünglichen Vertragsgrundlagen unberechtigte Anordnung widerspruchslos ausgeführt hat und ein rechtsgeschäftlicher Wille des Auftraggebers feststellbar ist, die vertraglichen Grundlagen insoweit zu ändern.
2. Von einem rechtsgeschäftlichen Willen, die vertraglichen Grundlagen zu ändern, kann nur ausgegangen werden, wenn die ändernden Umstände der Sphäre des Auftraggebers entstammen. Bei Umständen, die der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, besteht regelmäßig kein Interesse des Auftraggebers, eigenen Leistungsstörungsansprüchen durch vertragsändernde Anordnungen den Boden zu entziehen.
3. Aus mehrfach geänderten Bauzeitenpläne und einer Akzeptanz der darin enthaltenen Fristen allein kann nicht ohne weiteres auf eine einvernehmliche Änderung der vertraglichen Grundlagen im Hinblick auf eine verbindliche Neubestimmung der Bauzeiten geschlossen werden.