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  • Gemeinsamer Referenzrahmen“ zum EU-Vertragsrecht
    Ersteinschätzung des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB)

„Gemeinsamer Referenzrahmen“ zum EU-Vertragsrecht
Ersteinschätzung des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB)

Als Mitglied des Fachausschusses Recht und Verdingungswesen des Bauindustrieverbandes Berlin-Brandenburg informieren wir Sie gerne gemäß den „FA RECHT.Rundbrief.251108“ über den Stand der Diskussion des auf europäischer Ebene vorgesehenen „Gemeinsamen Referenzrahmen“ für ein europäisches Vertragsrecht:

Auf Grundlage einer Umfrage bei den Bauindustriellen Verbänden entstand der ENTWURF der Ersteinschätzung des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB).
Betroffen sind grenzüberschreitende Verträge. Hier sollen offenbar die Vertragspartner den „Gemeinsamen Referenzrahmen“ künftig als Vertragsgrundlage vereinbaren können.
Angesprochen sind auch Verträge über Werkleistungen.

Bislang hat eine europäische Professorengruppe den ENTWURF eines „Gemeinsamen Referenzrahmens“ erstellt. Die EU-Kommission hatte – auf Anregung des EU-Parlaments – die europäische Professorengruppe mit der Erstellung des ENTWURFS beauftragt. Begleitet wurde das Vorhaben durch die EU-Mitgliedstaaten sowie Vertreter der Wirtschaft. Die deutsche Wirtschaft vertraten der BDI sowie die Unternehmen Siemens und Lurgi.

Der ENTWURF eines „Gemeinsamen Referenzrahmens“ soll bis Ende 2008 fertig gestellt und der EU-Kommission übergeben werden. Die EU-Kommission entscheidet dann, ob der ENTWURF zur Grundlage europäischer Rechtsetzung gemacht wird.

Seit Mitte 2008 bestimmt die VO (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) zu dem auf grenzüberschreitende Verträge anwendbaren Recht:

„Sollte die Gemeinschaft in einem geeigneten Rechtsakt Regeln des materiellen Vertragsrechts, einschließlich vertragsrechtlicher Standardbestimmungen, festlegen, so kann in einem solchen Rechtsakt vorgesehen werden, dass die Parteien entscheiden können, diese Regeln anzuwenden.“ (Erwägungsgrund 14).

Mit ihr soll erreicht werden, zum „Gemeinsamen Referenzrahmen“ eine für Bauunternehmen möglichst akzeptable Fassung zu finden.

Sollten Sie die Kraft verspühren, sich mit den Text auseinanderzusetzen, können Sie uns Ihre Hinweise gerne mitteilen, die wir dann in die Diskussion über den Bauindustrieverband einbringen würden.