Themen
- Ersatzmaßnahmen sind keine Ersatzvornahmen
- Grenzen der Erstattungsfähigkeit von Ersatzvornahmekosten
- Nochmals: Das Recht auf Auftragnehmer-Sicherheit nach § 648a BGB besteht auch noch nach der Abnahme im Zusamemnhang mit der Mängelbeseitgung
- Zeithonorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
- Anforderung an die Abrechnung des nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs
Für unseren Mandantenbrief im Monat Juni 2009 haben wir Ihnen wichtigen BGH-Urteile der letzten zwei Monate zusammengestellt, die von uns im Zusammenhang mit konkreten Einzelfragen unserer Mandaten recherchiert worden waren.
Ersatzmaßnahmen sind keine Ersatzvornahmen
Nach Auffassung des BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 – VII ZR 15/08 – ist es keine Ersatzvornahme, wenn der Besteller nur die nachteiligen Auswirkungen eines Baumangels auf die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes, an dem die Bauleistungen erbracht werden, durch bauliche Maßnahmen beseitigen lässt (hier: Einbau längerer Türen bei einem mit zu geringer Höhe eingebrachten Estrichbelag). Es liegt darin keine Ersatzvornahme. In einem solchen Fall bleibt der Unternehmer zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
Grenzen der Erstattungsfähigkeit von Ersatzvornahmekosten
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Unternehmer zu Recht den Einwand des unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungsaufwands erhoben hat, ist nach BGH, Beschluss vom 16. April 2009 – VII ZR 177/07 der Grad des Verschuldens des Unternehmers an der Entstehung des Mangels in die Gesamtabwägung einzubeziehen.
Allein der Umstand, dass der Unternehmer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, rechtfertigt ohne eine solche Gesamtabwägung nicht, dem Unternehmer diesen Einwand zu verweigern.
Man sollte also auch immer bedenken, wann man mit Minderung – § 638 BGB, § 13 Nr. 6 VOB/B – leben kann.
Nochmals: Das Recht auf Auftragnehmer-Sicherheit nach § 648a BGB besteht auch noch nach der Abnahme im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung
Manchmal muss sich der BGH, Urteil vom 16. April 2009 – VII ZR 9/08 – auch wiederholen:
- Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 – VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335).
Das gilt auch, wenn die Parteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben. - Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche hat auf das Recht des Unternehmers, von seinem Besteller Sicherheit zu fordern und bei Nichterbringung der Sicherheit die Leistung zu verweigern, keinen Einfluss (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27. September 2007 – VII ZR 80/05, BauR 2007, 2052 = NZBau 2008, 55 = ZfBR 2008, 537).
Zeithonorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
- Die Vereinbarung eines Zeithonorars für Architekten- und Ingenieurleistungen ist ausweislich BGH, Urteil vom 17. April 2009 – VII ZR 164/07 – gemäß § 4 Abs. 1 HOAI wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung unter Berücksichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze erfolgt.
Die Wirksamkeit einer solchen Honorarvereinbarung hängt nicht davon ab, ob die Preisvorschriften der HOAI eine Abrechnung nach Zeithonorar anordnen oder zulassen. - Eine nach § 4 Abs. 1 HOAI wirksam getroffene Zeithonorarvereinbarung unterliegt nicht den Beschränkungen des § 6 HOAI. Die einzuhaltenden Mindest- und Höchstsätze ergeben sich aus §§ 10 ff. HOAI oder vergleichbaren Regelungen und nicht aus § 6 Abs. 2 HOAI.
Anforderung an die Abrechnung des nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs
Nicht nur für Architekten, sondern ganz allgemein hat der BGH, Urteil vom 17. April 2009 – VII ZR 164/07 – folgende Grundsätze zur Abrechnung des Zeitaufwandes aufgestellt:
- Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.
- Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 – X ZR 198/97, BauR 2000, 1196).
- Der Unternehmer muss zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen jedenfalls so viel vortragen, dass dem für die Unwirtschaftlichkeit der Leistungsausführung darlegungspflichtigen Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird. Insoweit trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast.
- Welchen Sachvortrag der Unternehmer danach zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast konkret zu führen hat, ist einer generalisierenden Betrachtung nicht zugänglich und muss im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorbringens der Gegenseite beurteilt werden. Maßstab hierfür ist das Informations- und Kontrollbedürfnis des Bestellers.