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- Drei weitere BGH-Entscheidungen zur Vergütungsanpassung nach verzögerter Vergabe
Drei weitere BGH-Entscheidungen zur Vergütungsanpassung nach verzögerter Vergabe
Gleich in drei weiteren Entscheidungen hat sich der BGH erneut mit dem Hauptthema des Jahres 2009 beschäftigt, ob und wie (in welcher Höhe) Kosten in Folge einer verzögerten Vergabe geltend gemacht werden können. Es bleibt dabei:
Der Auftragnehmer sollte vor, bei und nach Vertragsschluss den Vorbehalt der Vergütungsanpassung deutlich machen. Es können nur die tatsächlichen zusätzlichen Aufwendungen, die in einem angemessenen Sachzusammenhang aus der verschobene Bauzeit entstehen, beansprucht werden, die mit dem Preisniveau des Vertrages zu beziffern sind.So lassen sich derzeit die Gedanken des BGH zusammenfassen, wobei wir hier lediglich die Fundstellen und die Leitsätze mitteilen:
- BGH 7. Zivilsenat , Entscheidungsdatum: 10.09.2009, Aktenzeichen: VII ZR 255/08
- Belässt es der Bieter in einem vergaberechtlichen Verhandlungsverfahren nach § 3b Nr. 1 lit. c VOB/A im Rahmen von Verhandlungen mit dem Auftraggeber über die durch eine Zuschlagsverzögerung bedingte Anpassung seines Angebots hinsichtlich der Bauzeit bei der Ankündigung von verzögerungsbedingten Mehrvergütungsansprüchen, so ist eine tatrichterliche Auslegung nicht zu beanstanden, die darin lediglich den Vorbehalt der Durchsetzung möglicher vertraglicher Ansprüche, nicht jedoch eine Abstandnahme von dem abgegebenen Angebot sieht (Rn.24)(Rn.25)(Rn.26).
- Vertragliche Ansprüche können bei einer solchen Auslegung ausgeschlossen sein, wenn der Bieter die bestehende Möglichkeit nicht genutzt hat, den Abschluss des Vertrages von einer Anpassung des Preises für die durch die Bauzeitverschiebung entstandenen Mehrkosten abhängig zu machen (Rn.27).
- BGH 7. Zivilsenat, Entscheidungsdatum: 10.09.2009, Aktenzeichen: VII ZR 82/08
Wird in einem Vergabeverfahren aufgrund öffentlicher Ausschreibung nach VOB/A der Zuschlag nach Verlängerung der Bindefristen durch die Bieter später erteilt als in der Ausschreibung vorgesehen, kann ein Mehrvergütungsanspruch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich im Hinblick auf die spätere Zuschlagserteilung die Kalkulationsgrundlagen geändert haben (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2009, VII ZR 11/08, BauR 2009, 1131 = NZBau 2009, 370) (Rn.15)(Rn.16)(Rn.17)(Rn.21).
Diese Kalkulationsgrundlagen sind grundsätzlich keine Geschäftsgrundlage des später geschlossenen Vertrages (Rn.25). - BGH 7. Zivilsenat, Entscheidungsdatum: 10.09.2009, Aktenzeichen: VII ZR 152/08
- 1. Sieht eine Ausschreibung in einem öffentlichen Vergabeverfahren vor, dass der Auftragnehmer spätestens 12 Werktage nach Zuschlag mit den Bauarbeiten zu beginnen hat, ist dies dahin zu verstehen, dass der vertraglich vorgesehene Baubeginn an die ausgeschriebene Zuschlagsfrist anknüpft, wenn der Zuschlag später erfolgt. In diesem Fall ist der tatsächliche Zuschlagstermin nicht maßgebend (Rn.18)(Rn.19)(Rn.20).
- 2a. Ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B kann dem der Verlängerung der Bindefrist zustimmenden Auftragnehmer wegen einer verzögerten Vergabe grundsätzlich nur erwachsen, wenn dies eine Änderung der Leistungspflichten zur Folge hat (Rn.33).
- 2b. Wird der Zuschlag nach Verlängerung der Bindefristen durch die Bieter später erteilt als in der Ausschreibung vorgesehen, kann ein Mehrvergütungsanspruch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich im Hinblick auf die verspätete Zuschlagserteilung die Kalkulationsgrundlagen geändert haben (Rn.33).
- 2c. Maßgeblich für die in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B zu ermittelnde Höhe des Mehrvergütungsanspruchs, der auf einer durch eine verzögerte Vergabe verursachten Bauzeitverschiebung beruht, sind grundsätzlich nur diejenigen Mehrkosten, die ursächlich auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind (Rn.33).