Themen
- Unwirksame Doppelbesicherung des Erfüllungsrisikos
- Bauträgerrecht – Verbraucherschutz gegen Ratenzahlung
- Vergaberecht-Eignungsnachweise für Nachunternehmer
Unwirksame Doppelbesicherung des Erfüllungsrisikos
Gemäß BGH, Urteil vom 9.12.2010, AZ: VII ZR 7/10, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Auftraggebers unwirksam, wonach der Auftragnehmer zur Sicherung der vertragsgemäßen Ausführung der Werkleistungen eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Auftragssumme zu stellen hat, wenn in dem Vertrag zusätzlich bestimmt ist, dass die sich aus den geprüften Abschlagsrechnungen ergebenden Werklohnforderungen des Auftragnehmers nur zu 90 % bezahlt werden.
Bauträgerrecht – Verbraucherschutz gegen Ratenzahlung
Nach der Entscheidung des OLG Naumburg – LG Halle, 13.11.2009, 10 U 20/09, verbietet § 12 MaBV dem Bauträger den Abschluss einer Abschlagszahlungsvereinbarung, die zu Lasten des Erwerbers von der Regelung des § 3 Abs. 2 MaBV abweicht. Dabei meint das Oberlandesgericht nicht „Abschlag“ im Sinne der Abrechnung tatsächlich erbrachter und nachgewiesener Leistungen gemäß § 16 Abs. 1 VOB/B, sondern „Rate“, also Zahlungen nach einem bestimmten Plan ohne genaue Definition eines entsprechenden Leistungsstandes.
Durch diese richterliche Auslegung wird der Erwerber insbesondere davor geschützt, dass der Bauträger Vermögenswerte entgegennimmt, ohne dass der mit § 3 Abs. 1 MaBV bezweckte Mindestschutz gewährleistet ist. Ein solcher Schutz ist bei einem Verstoß gegen § 12 MaBV nur durch die Nichtigkeit der Abschlagszahlungsvereinbarung zu erreichen.
Einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch kann allerdings § 813 Abs. 2 BGB entgegenstehen, sofern nicht der Schutz des Erwerbers die Rückzahlung der vor Fälligkeit geleisteten Zahlungen nach Sinn und Zweck der MaBV gebietet. Wenn und soweit der Erwerber Zahlungen geleistet hat, die bei wirksamer Vereinbarung eines Zahlungsplans im Rahmen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 MaBV nicht zu beanstanden wären, ist der von der MaBV bezweckte Schutz des Erwerbers bereits verwirklicht, sodass einem Rückforderungsanspruch § 813 Abs. 2 BGB entgegensteht.
Vergaberecht-Eignungsnachweise für Nachunternehmer
Zumindest das OLG Naumburg, 30.9.2010, 1 U 50/10, meint, dass eine Verpflichtung von Bietern, Eignungsnachweise für Nachunternehmer schon mit dem Angebot vorzulegen, nicht regelmäßig unzumutbar und daher unzulässig sei. Ob diese Verpflichtung besteht, ergibt vielmehr in jedem Einzelfall eine Auslegung der Angebotsunterlagen.
Allein aus der Präqualifikation eines Bieters könne auch nicht ohne Weiteres auf die Eignung der vorgesehenen Nachunternehmer geschlossen werden, jedenfalls wenn deren Präqualifikationsnummer nicht mit angegeben wird.