Themen

  • Prüfungs- und Kontrollpflicht hinsichtlich der von einem Drittunternehmen zu erbringenden Leistung
  • Öffentliche Auftragsvergabe: Schadensersatz wegen der Nichtvergabe eines Auftrages; Zuschlagsentscheidung bei getrennter Ausschreibung sachlich und räumlich zusammenhängender Arbeiten
  • Fälligkeit trotz fehlende Prüfbarkeit ener VOB-Schlussrechnung

Prüfungs- und Kontrollpflicht hinsichtlich der von einem Drittunternehmen zu erbringenden Leistung

Ein Hauptunternehmer, der die Errichtung eines Rohbaukellers einschließlich der Herstellung der Rohrdurchführungen in wasserundurchlässiger Bauweise schuldet, darf sich nicht ungeprüft darauf verlassen, dass das Drittunternehmen Medienleitungen so einbringen wird, dass insgesamt Dichtigkeit gewährleistet ist.

Für den Fall, dass das Drittunternehmen den Keller bereits verfüllt hat, bevor dessen Arbeit in Augenschein genommen werden konnte, muss der Hauptunternehmer auf Bedenken hinsichtlich der Dichtigkeit schriftlich hinweisen. Dies entschied das OLG Brandenburg, 18.11.2010, 12 U 47/10 zu § 13 Abs. 3 VOB/B i.V.m. § 4 Abs. 3 VOB/B.

Öffentliche Auftragsvergabe: Schadensersatz wegen der Nichtvergabe eines Auftrages; Zuschlagsentscheidung bei getrennter Ausschreibung sachlich und räumlich zusammenhängender Arbeiten

Das OLG Brandenburg, 14.12.2010, 1 U 37/10 hat erkannt, dass kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Vergabevorschriften vorliegt, wenn zwei Körperschaften bei sachlich und räumlich zusammenhängenden Arbeiten zwei getrennte Ausschreibungen durchführen. Denn bei der Betrachtung, welches Angebot das günstigste ist, können die Ergebnisse der isolierten Ausschreibungen nicht gemeinsam betrachtet werden. Vielmehr sind die Zuschlagsentscheidungen jeweils autonom zu treffen. Allein die Nähe ausgeschriebener Bauleistungen und eine zeitliche Koordinierung von Vergabeverfahren rechtfertigt es nicht, die Verfahren in einen rechtlichen Bezug miteinander zu setzen.

Fälligkeit trotz fehlende Prüfbarkeit einer VOB-Schlussrechnung

Ist eine Werklohnforderung des Auftragnehmers fällig geworden, weil der Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung erhoben hat, kann die Vorlage weiterer, nicht prüfbarer Schlussrechnungen an der bereits eingetretenen Fälligkeit der Werklohnforderung nichts ändern. Es hat eine Sachprüfung stattzufinden, ob die Forderung berechtigt ist. Dies hat der BGH mit Urteil vom 27.01.2011 (VII ZR 41/10) entschieden.

Die Auftragnehmerin verlangte vom Auftraggeber Zahlung restlichen Werklohns für Werkleistungen. Der Auftraggeber hatte die Auftragnehmerin mit der Herstellung von Elektro- und HLS-Anlagen unter Einbeziehung der VOB/B beauftragt. Zwischen den Parteien war u.a. streitig, in welchem Umfang die Arbeiten erbracht worden sind. Die Auftragnehmerin stützte ihre Zahlungsklage auf nicht prüfbare Rechnungen aus dem Jahr 2006. Der Auftraggeber rügte die fehlende Prüfbarkeit nicht.

In der Berufungsinstanz hat die Auftragnehmerin nach Hinweisen durch das Berufungsgericht mehrfach neue Schlussrechnungen erteilt. Diese Schlussrechnungen waren ebenfalls nicht prüfbar, was der Auftraggeber gerügt hat.

Das Berufungsgericht meinte, dass die Vergütung noch nicht fällig sei und wies die Klage der Auftragnehmerin als DERZEIT unbegründet ab.

Dem ist der BGH entgegengetreten: Die Werklohnforderung der Auftragnehmerin war fällig, weil der Auftraggeber innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Vorlage der Schlussrechnung keine Einwendungen gegen die Prüfbarkeit erhoben habe. Die Fälligkeit könne nicht durch Vorlage weiterer Schlussrechnungen beseitigt werden. Es gebe für die rückwirkende Beseitigung der Fälligkeit keine Grundlage. Auf die Prüfbarkeit der späteren Schlussrechnungen und eventueller Einwendungen hiergegen komme es nicht an. Bleibe die Klage unschlüssig, was vom Gericht zu prüfen sei, sei die Klage als ENDGÜLTIG und nicht lediglich als derzeit unbegründet abzuweisen.

Der BGH führt damit seine Rechtsprechung fort (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2010 – VII ZR 48/07). Relevanz haben die Ausführungen auch für die Verjährung: Da die Fälligkeit nicht rückwirkend beseitigt werden kann, kann nach Ablauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der zuerst gestellten Schlussrechnung die Einrede der Verjährung hinsichtlich weiterer Schlussrechnungen erhoben werden.