Themen

  • Planerhaftung trotz Berücksichtigung der DIN
  • Baugeld vor Fälligkeit der Werklohnforderung?

Planerhaftung trotz Berücksichtigung der DIN

Nach der Entscheidung des OLG München, Urteil vom 18. 1. 2011 – 9 U 2546/10, kann die Planung mangelhaft sein, gleichwohl aber der Planer nicht zum Ersatz der Schäden verpflichtet sein, wenn die fehlerhafte Planung schuldlos erfolgte.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Bauherr den Architekten wegen Schäden an einer Tiefgarage in Anspruch genommen. Die Schäden resultierten aus einer falschen Planung der Abdichtung gegen Chlorideintrag. Der Architekt wiederum verklagte den Statiker.

  1. Das OLG München stellte klar, dass das vom Architekten oder Statiker geschuldete Werk in einer Planung bestehe, die fehlerfrei sein müsse. Fehlerfrei sei sie dann, wenn sie geeignet sei, ein fehlerfreies Bauwerk entstehen zu lassen. Ein fehlerfreies Bauwerk entstehe nicht, wenn die Tiefgarage über kein Abdichtungssystem verfüge, das dem Angriff durch eingeschlepptes Wasser mit Chloridbelastung Stand halte. Die zu einem solchen Bauschaden führende Planung sei mangelhaft.
    In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf ein Verschulden des Planers an, wie das OLG München explizit betont. Vielmehr schulde der Planer erfolgsbezogen ein fehlerfreies Werk, d.h. eine fehlerfreie Planung. In Folge dessen sei sein Werk mangelhaft, selbst wenn seine Planung im Zeitpunkt ihrer Erstellung dem Stand der Technik oder der üblichen Bauweise entsprochen haben sollte und er darauf vertraut haben sollte.
    Der Bauherr kann daher Mangelbeseitigung im Wege der fehlerfreien Planung verlangen.
  2. Hat sich der Mangel der Planung jedoch schon im Bauwerk verwirklicht, ist die Mangelbeseitigung nicht mehr möglich. Dann kann der Bauherr Schadensersatz verlangen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Eine der Voraussetzungen ist das Planerverschulden (§ 276 BGB).
    In diesem Zusammenhang spielen der Stand der Technik und die übliche Bauweise eine wesentliche Rolle. Denn wenn der Planer in sorgfältiger Weise alle gebotenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Planung berücksichtigt, kann seine fehlerhafte Planung schuldlos erfolgt sein. Dann wäre er nicht zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die aus der baulichen Ausführung seiner fehlerhaften Planung resultieren.
  3. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeuten diese Grundsätze, dass die Planung mangelhaft war, weil an der Tiefgarage Chloridschäden aufgetreten sind. Dies konnte das OLG München den Gutachten des Gerichtssachverständigen zweifelsfrei entnehmen.
    Zwar sei die geplante und ausgeführte Abdichtung einer Gussasphaltschicht auf einer Trennlage DINgerecht. Ein Verschulden der Planer käme aber dennoch in Betracht, wenn bereits damals bauliche Probleme mit dieser Abdichtungsart bekannt waren und in Fachkreisen diskutiert wurden. Dann hätte bereits damals ein sorgfältiger Planer andere Lösungen suchen müssen.

Baugeld vor Fälligkeit der Werklohnforderung?

Das LG Magdeburg hat mit Urteil vom 22.07.2010 (5 O 549/10) entschieden, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verwendung von Baugeld (§ 1 Abs. 1 BauFordSiG) nicht vorliegt, wenn der Baugeldempfänger den Werklohn nicht zahlt, bevor der Werklohn fällig ist. Zudem gilt nach dem LG Magdeburg die Verwendungspflicht im Insolvenzverfahren nicht.

Nach Ausführung der Leistungen für die Lieferung und Montage der Fenster und Türen stellte die klagende Auftragnehmerin eine Schlussrechnung in Höhe von 25.000,00 € brutto. Zeitgleich ging auf dem Konto der auftraggebenden GmbH als Generalunternehmerin die Zahlung des hauptauftraggebenden Bauherren für die Lieferung und Montage der Fenster und Türen für das Bauvorhaben ein. Eine Auszahlung dieses Geldes an die Klägerin auf die Schlussrechnung erfolgte jedoch nicht.
Kurze Zeit später beantragte die GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das vom Amtsgericht eröffnet wurde.

Die Klägerin behauptete, der Beklagte habe als Geschäftsführer der auftraggebenden GmbHdie Leistungen abgenommen und meinte zudem, dass der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH durch das Einbehalten des von den Bauherren geleisteten Baugeldes für die Lieferung und Montage der Fenster und Türen durch die Klägerin gegen die Verwendungspflicht des Baugeldes nach § 1 Abs. 1 BauFordSiG verstoßen habe. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH und der damit verbundenen Uneinbringlichkeit der Forderung sei der Klägerin dadurch ein Schaden in Höhe von 25.00,00 € entstanden.

Nach dem LG Magdeburg liegt kein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 BauFordSiG vor.

  • Eigentlich war das Geld des Bauherrn an die GmbH kein Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 BauFordSiG und somit die Klägerin nicht Baugeldgläubigerin im Sinne des § 1 Abs. 1 BauFordSiG.
  • Zumindest fehle es an einer Verwendungspflicht des Beklagten nach § 1 Abs. 1 BauFordSiG. Der Beklagte sei nicht nach § 1 Abs. 1 BauFordSiG verpflichtet gewesen, das von den Bauherren erhaltene Geld insbesondere vor der Insolvenz an die Klägerin auszukehren, da zu diesem Zeitpunkt die Forderung der Klägerin nicht fällig war. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der GmbH. Von diesem Zeitpunkt an sei es der GmbH und damit auch dem Beklagten untersagt gewesen, Verfügungen über das Vermögen der GmbH vorzunehmen. Hätte der Beklagte dennoch eine Auszahlung an die Klägerin vorgenommen, wäre diese anfechtbar gewesen (§§ 129 ff. InsO ).
  • Schließlich hat das LG Magdeburg die Frage gestellt, ob sich an dem Ergebnis mit Blick auf die Zweckbestimmung des § 1 Abs. 1 BauFordSiG etwas ändert. Die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 BauFordSiG gelte im Insolvenzverfahren nicht. Vielmehr ende oder ruhe sie während des Insolvenzverfahrens. Auch das Baugeld gehöre zum Vermögen des Insolvenzschuldners, der Baugeldempfänger ist. Der Baugeldgläubiger, zu dessen Befriedigung es dienen sollte, sei Insolvenzgläubiger. Dem Wortlaut der InsO als auch dem BauFordSiG könne an keiner Stelle entnommen werden, dass Baugeld in der Insolvenz des Baugeldempfängers entweder nicht zur Insolvenzmasse gehöre oder hieraus zu befriedigende Ansprüche irgendeinen Vorrang vor anderen Insolvenzforderungen haben sollten. Anders als bei echten Treuhandverhältnissen begründe die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 BauFordSiG keine rechtliche Zuordnung eines bestimmten Vermögensbestandteils zu einer anderen Person, einem bestimmten Gläubiger. Der Baugeldempfänger sei frei darin, welchen Baugläubiger er in welcher Höhe und in welcher Reihenfolge befriedige.